14569/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0166-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14835/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 8.:
Soweit im Tabakmonopolgesetz
nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols
entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers der Monopolverwaltung GmbH (MVG).
Diese wurde zum Zweck der operativen Abwicklung des Tabakmonopolwesens
errichtet, dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Verwaltung der
Anteilsrechte.
Die in den vorliegenden Fragen angesprochene Thematik betrifft in erster Linie
den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung der MVG, zu welchem es
keine Ingerenz-möglichkeiten des Bundesministeriums für Finanzen
gibt. Sie beziehen sich somit auf keine in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der
Voll-ziehung und sind daher von dem in Art. 52 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit
§ 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen