14569/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0166-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14835/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 8.:

Soweit im Tabakmonopolgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers der Monopolverwaltung GmbH (MVG). Diese wurde zum Zweck der operativen Abwicklung des Tabakmonopolwesens errichtet, dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte.
Die in den vorliegenden Fragen angesprochene Thematik betrifft in erster Linie den Verantwortungsbereich der Geschäftsführung der MVG, zu welchem es keine Ingerenz-möglichkeiten des Bundesministeriums für Finanzen gibt. Sie beziehen sich somit auf keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Voll-ziehung und sind daher von dem in Art. 52 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen