14570/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am        Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0169-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14847/J vom 22. Mai 2013 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend wird angemerkt, dass die gesamte Haushaltsführung und insbesondere die Verrechnung dem Verfassungsgrundsatz „der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes“ (Artikel 51 Abs. 8 B-VG) zu entsprechen hat. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für den seit 1. Jänner 2013 neu eingeführten Ergebnishaushalt und bedeutet in Bezug auf die Berichte über die Monatserfolge zwingend, dass, um eine einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten, Korrekturerfordernisse (insbesondere im Zusammenhang mit Periodenzuordnungen) umzusetzen sind. Dies hat zur Folge, dass am Ende des Finanzjahres korrekte Abschlussrechnungen für den Bundesrechnungsabschluss vorliegen, bedeutet aber andererseits auch, dass sich die kumulierten Monatsergebnisse von Monat zu Monat verändern können.

 

Alle haushaltsleitenden Organe (Ressorts und Oberste Organe) sind bemüht, die in vielen Schulungen zum neuen Verrechnungssystem erworbenen Kenntnisse hinsichtlich der Vollziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften von Beginn an bestmöglich umzusetzen. Wie bei allen Systemumstellungen kommt es auch in diesem Fall, jedoch insbesondere in der Anfangsphase, aufgrund der operativen Komplexität und um eine einheitliche Vorgangsweise

zu gewährleisten, zu gewissen Korrekturerfordernissen; die entsprechenden Korrekturen werden so rasch wie möglich vorgenommen.

 

Zu 1. bis 6.:

Die Einbuchung der Anfangsbestände der Wertberichtigungen zu Forderungen aus dem Verfahren Zoll („EUSt, Verbrauchsteuern und Zoll“) wurde mit Buchungsdatum 1. Jänner 2013 durchgeführt. Dies führte zu Aufwendungen im Finanzjahr 2013, die diesem Finanzjahr jedoch nicht zuzuordnen sind; daher wurden diese Buchungen rückwirkend per 1. Jänner 2013 wieder storniert.

Der Unterschied auf der Ertragsseite der UG 16 in Höhe von 572,8 Mio. € ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Ab-Überweisungen an die EU, nämlich 558,8 Mio. €, im März 2013 für Februar 2013 gebucht wurden.

 

Zu 7. bis 12. und 23.:

Wie bereits in der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14358/J vom 3. April 2013 ausgeführt, wurde im Bereich der UG 25 aus dem Jahr 2012 ein um 481,9 Mio. € zu hoher Forderungsstand des Bundes gegen den „Reservefonds für Familien-beihilfen“ in das Jahr 2013 übertragen. In der Absicht, diesen Forderungsstand auch für das Jahr 2013 zu berichtigen – für das Jahr 2012 war ja diese Berichtigung bereits im Rahmen der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses 2012 erfolgt – wurde in der Folge die Forderung im Ergebnishaushalt vom finanzierungswirksamen Ertrag abgesetzt
(= abgezogen), wodurch sich die Erträge im Monat Jänner 2013 entsprechend vermindert haben.

 

In der Folge wurde der Forderungsstand im Jahr 2013 richtiggestellt und in einem zweiten Schritt die „Absetzung“ von einem finanzierungs-wirksamen Ertragskonto auf ein Wertberichtigungskonto gebucht und somit als nichtfinanzierungswirksamer Aufwand ausgewiesen. Im April 2013 wurde dieser nichtfinanzierungswirksame Aufwand ausgebucht.

 


Zu 13. bis 17. und 24.:

Der Ergebnishaushalt des DB 41.02.02 (Schiene), Finanzposition 7461.510 (Zahlungen an die ÖBB gemäß § 42 BBG) lag um 398,9 Mio. € über dem Finanzierungshaushalt, weil entsprechend den Vorgaben des Rechnungshofes in den vergangenen Jahren im Zuge der Migration der Daten von 2012 auf 2013 eine Verbindlichkeit des Bundes aus Annuitäten-zahlungen für Schienenbauinvestitionen gegenüber der ÖBB-Infrastruktur AG vorgetragen und in die aktive Rechnungsabgrenzung 2012/2013 übernommen wurde. Hierbei waren weder Budgetmittel aus dem Finanzierungshaushalt einzusetzen noch wurde der Ergebnisvoranschlag überschritten. Die Abweichung zwischen Ergebnis- und Finanzierungs-haushalt war das Resultat der erforderlichen Ausbuchung der erfolgten Datenmigration in der doppischen Buchführung des neuen Haushaltsrechtes. Es ist jedoch beabsichtigt und mit dem Rechnungshof abgesprochen, dass spätestens nach Ablauf des Finanzjahres 2013 im Rahmen der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses („§ 9-Berichtigung“) die dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechenden, exakten Perioden-abgrenzungen im Ergebnishaushalt sowie die Buchungen der daraus resultierenden Verbindlichkeiten vorgenommen werden. Eine weitere Differenz ergibt sich insbesondere aus Periodenabgrenzungen im Bereich des Klima- und Energiefonds (DB 41.01.02).

 

Zu 18.:

Der Unterschied bei den Aufwendungen i.H.v. rund 1.004,9 Mio. € ist hauptsächlich auf die Unterschiede in den UG 16, 25, 41 und 58 zurückzuführen. Geringere Beträge betreffen noch die Untergliederungen 13, 14, 15, 24, 31, 40 und 45. Der Unterschied bei den Erträgen i.H.v. rund 1.092,5 Mio. € ist hauptsächlich auf die Unterschiede in der UG 16 (572,8 Mio. €) und in der UG 25 (481,9 Mio. €) zurückzuführen. Geringere Beträge betreffen noch die Untergliederungen 13, 20, 45 und 46.

 

Zu 19.:

Die Korrekturen im Ergebnishaushalt betreffen im Wesentlichen Richtigstellungen bei der Periodenzuordnung von Aufwendungen und Erträgen aus Lieferungen und Leistungen, Richtigstellungen bei der automationsunterstützten Verbuchung der linearen Abschreibungen, Richtigstellungen bei der Dotierung von Rückstellungen sowie Richtig-stellungen von Forderungen und Verbindlichkeiten.

 


Zu 20.:

Der monatliche Bericht über den Gebarungserfolg des Bundes enthält jeweils auch die vom Jänner bis zum laufenden Monat kumulierten (zum Berichtszeitpunkt aktuellsten) Werte. Grundsätzlich sind in den monatlichen Berichten lediglich unkommentierte Zahlenwerte enthalten. Erläuterungen zu den Zahlenwerten beinhalten die Berichte gemäß §§ 47 (1) und 66 (3) BHG 2013 (vgl. hierzu die Ausschussfeststellung gemäß 395 BlgNR 23.GP).

 

Zu 21.:

Wie bereits ausgeführt, wurden für alle Organe der Haushaltsführung bereits umfangreiche Schulungen durchgeführt. Weitere Anwenderschulungen sind vorgesehen.

 

Zu 22.:

Die Haushaltsverrechnung des Bundes entspricht dem Grundsatz „der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes“ (Artikel 51 Abs. 8 B-VG) und wendet die dementsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen an.

 

Zu 25.:

Die Aufwendungen aus der Wertberichtigung zu Forderungen und aus Forderungs-abschreibungen im ersten Quartal 2013 verteilen sich auf die einzelnen Untergliederungen wie folgt (Beträge in Mio. €):

 

UG 10 Bundeskanzleramt                                         7,1

UG 11 Inneres                                                       0,1

UG 13 Justiz                                                        11,7

UG 14 Militärische Angelegenheiten und Sport               0,2

UG 15 Finanzen                                                     0,2

UG 16 Öffentliche Abgaben                                   296,6

UG 20 Arbeit                                                         1,4

UG 21 Soziales und Konsumentenschutz                      0,6

UG 23 Pensionen                                                    0,1

UG 25 Familie und Jugend                                     486,5

UG 30 Unterricht, Kunst und Kultur                             0,1

UG 45 Bundesvermögen                                        16,7

Restliche (Einzelpositionen unter 0,1)                           0,1

Gesamt                                                             821,4

 

Zu 26.:

Über die genauen Gründe für Wertberichtigungen und die Änderungen von Forderungen sowie Forderungsabschreibungen können grundsätzlich nur die jeweiligen haushalts-leitenden Organe Auskunft geben. Für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen (UG 15, 16 und 45) wird Folgendes ausgeführt:

 

Der bei der UG 15 ausgewiesene Betrag in der Höhe von 0,2 Mio. € betrifft Gebührenrichtig-stellungen im Zusammenhang mit der Besoldung über PM-SAP. Der für die UG 16 ausgewiesene Betrag in der Höhe von 296,6 Mio. € resultiert aus der Wahrnehmung der Aufgabenstellungen der Abgabenbehörden gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO); siehe hierzu auch die Antworten zu den Fragen 27. und 28.

Zum Betrag in der UG 45 wird ausgeführt, dass 2,2 Mio. € auf Forderungsabschreibungen zum AusfFG entfallen; den restlichen 14,5 Mio. € (12,65 Mio. € betreffen die Abschöpfung des § 7-Kontos bei der OeKB gemäß § 7 Abs. 4 AusfFG und 1,85 Mio. € betreffen eine Korrektur der Verbuchung von Miet- und Pachtzinsen seitens der Österreichischen Bundesforste AG) stehen Erträge in jeweils gleicher Höhe gegenüber.

 

Zu 27. und 28.:

Wertberichtigungen in der UG 16 „Abgaben“ sind im Bundesvoranschlag 2013 nicht veranschlagt, da sich die Wahrnehmung der Aufgabenstellungen der Abgabenbehörden gemäß den Bestimmungen der BAO nicht im Voraus planen lässt. In der UG 25 wurden Forderungen in Höhe von 481,9 Mio. € ausgebucht.

Derzeit ist nicht abzusehen, wie hoch die Wertberichtigungen bis Ende des Finanzjahres 2013 sein werden.

 

Zu 29. bis 31.:

Vorausgeschickt wird, dass zwischen der Wertberichtigung von Forderungen und dem Verzicht darauf zu unterscheiden ist. Bei einer Wertberichtigung von Forderungen ist deren (teilweise) Einbringlichkeit ungewiss, und daher einer Wertberichtigung zu unterziehen. Bei einer Wertberichtigung liegt kein „Verzicht auf Gelder“ vor. Die Wertberichtigung stellt nur auf die bilanzielle Darstellung der Forderungshöhe ab, bedeutet jedoch nicht den Verzicht auf diese Forderung. Die Prüfung der Wertberichtigung erfolgt auf Basis der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften; im Falle von Abgabenforderungen ist dies die BAO, im Falle privatrechtlicher Forderungen §§ 73 und 74 BHG 2013. Diese Vorschriften werden von den jeweils zuständigen Bundesorganen vollzogen. Im Falle von Abgabenforderungen sind dies etwa die Abgabenbehörden; im Falle von privatrechtlichen Forderungen sind dies in der Regel die haushaltsleitenden Organe im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

 

Zu 32.:

Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen 5. bis 7. und 11. der parlamentarischen Anfrage Nr. 14358/J vom 3. April 2013 verwiesen.

 

In Bezug auf eine Darstellung der Wertberichtigungen pro Abgabenart wird ergänzend Folgendes ausgeführt:

 

Der in der Verrechnung gemäß den Haushaltsvorschriften vorgesehene Geschäftsprozess der Wertberichtigung zu Forderungen zielt auf die Einschätzung der Einbringlichkeit der Gesamtforderungen eines Debitors ab, unabhängig davon, welcher einzelne Geschäftsfall den Forderungen zugrunde liegt, da die Wertberichtigung zu Forderungen nur zum Bilanz-stichtag relevant ist, um in der Bilanz (per ultimo und quartalsmäßig) einen plausiblen Forderungsstand auszuweisen.

 

Im Rahmen der Abgabeneinhebung ist es durchaus üblich, dass gegen einen Abgaben-schuldner Forderungen aufgrund verschiedener Abgabenarten bestehen. Gemäß BAO ist immer die älteste Forderung zu bedienen. Dies impliziert, dass im Falle einer Forderungs-wertberichtigung, hinuntergebrochen auf Abgabenarten, immer die älteste Forderung wertberichtigt wird. Diese Vorgehensweise kann zu Unschärfen in einer allfälligen Auswertung führen, vor allem wenn aufgrund derartiger Auswertungen Hochrechnungen betreffend die Einbringlichkeit einzelner Abgabenarten vorgenommen werden. Daher ist es wenig aussagekräftig, Wertberichtigungen den einzelnen Abgabenarten zuzuordnen. Im Gegensatz dazu werden Abschreibungen eindeutig den einzelnen Abgabenarten zugeordnet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.