14575/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.500/0008-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . Juli 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 22. Mai 2013 unter der Nr. 14837/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ICAO-Audit und die Zukunft der österreichischen Luftfahrt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 9 und 11:

Ø   Stimmt es, dass beim BMVIT eine Reihe festgestellter Mängel, insbesondere in den Bereichen Organisation, Legistik, Flugsicherung (insbes. Aufsicht über die ACG betreffend Flugverfahren und Such- und Rettungsdienst, fehlende Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Deutschland betreffend Aufsicht über bestimmte Luftraum-Sektoren), Aufsicht über die österreichischen Flughäfen bisher noch unerledigt sind?

Ø   Wenn ja, warum ist dies so?

Ø   Bis wann wird eine Erledigung erfolgen?

Ø   Stimmt es, dass bei der Austro Control GmbH in jenem Bereich, dem die Wahrnehmung bestimmter luftfahrtbehördlicher Aufgaben übertragen wurde, von der ICAO festgestellte Mängel insbesondere in den Bereichen Erstellung einer Database, Mängel beim Österreichischen Luftfahrthandbuch-AIP-Austria, flugbetriebliche Aufsicht über die österreichischen Luftfahrtunternehmen, Personaltraining usw., Luftfahrzeugtechnik und AIR Navigation Service/ Flugsicherung usw. ebenfalls noch zum Teil unerledigt sind?

Ø   Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ø   Bis wann wird eine Erledigung erfolgen?

Ø   Entspricht es der Tatsache, dass im Bereich der Flugunfall-Untersuchungsstelle beim BMVIT (diese gehört nicht zur Obersten Zivilluftfahrtbehörde im BMVIT sondern ist direkt dem jeweiligen Sektionschef, also seit 2 Jahren Frau Sektionschefin Zechner unterstellt) bisher keinerlei Corrective Actions erfolgt sind und auch keine Termine für eine allfällige Erledigung genannt wurden?

Ø   Wenn ja, mit welcher Begründung?

Ø   Bis wann wird eine Erledigung erfolgen?

Ø   Sind Sie sich bewusst, dass eine weitere Verzögerung bei der Nichtbehebung dieser von der ICAO festgestellten Mängel zur Aufnahme Österreichs in eine internationale Blacklist und damit verbunden nicht nur zu einem erheblichen Imageverlust Österreichs sondern auch zu erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen für österreichische Luftfahrtunternehmen führen kann (wegen derartiger Mängel wurde es z.B. Griechenland vor einigen Jahren untersagt, gewerbsmäßige Flüge in die USA durchzuführen)?

 

Für alle im Zuge des Audits der ICAO im Jahr 2008 festgestellten Mängel wurden – wie durch das Verfahren der ICAO vorgegeben – vom BMVIT in Zusammenarbeit mit der ACG und der Bundesanstalt für Verkehr (BAV) detaillierte Korrekturmaßnahmen ausgearbeitet und der ICAO übermittelt. Diese Vorschläge wurden von den Experten der ICAO geprüft, als adäquat beurteilt und im „Final Audit Report“ entsprechend dokumentiert. Basierend auf diesem Dokument konnte ein Großteil der vorgesehenen Korrekturmaßnahmen veranlasst und erfolgreich umgesetzt werden. Berichte über die Fortschritte wurde bereits im August 2011 an die ICAO übermittelt. Für diese Berichte wurden auch für die noch nicht vollständig abgeschlossenen Korrekturmaßnahmen entsprechend angepasste Zeitpläne erstellt.

 

Es ist geplant, dass eine Umsetzung aller im „Final Audit Report“ vorgesehenen Korrekturmaßnahmen möglichst im Laufe des nächsten Jahres abgeschlossen wird.

 

 

Zu Fragen 10 und 12:

Ø   Sind Sie nicht der Auffassung, dass Sektionschefin Zechner, die über keinerlei Berufserfahrung in der Luftfahrt verfügt, mit der Wahrnehmung derartiger komplexer Angelegenheiten erheblich überfordert ist, worauf ihr Nichttätigwerden schließen lässt?

Ø   Was werden Sie unternehmen, dass künftig entsprechend qualifiziertes Personal in den leitenden Funktionen im Bereich der österreichischen Luftfahrtbehörden zum Einsatz gelangt anstatt ohne Rücksicht auf deren (Luftfahrt)Qualifikation eine Frauenquote zu forcieren?

 

Das Ausschreibungsverfahren für Leitungsfunktionen und für die Besetzung bestimmter höherwertiger Arbeitsplätze ist im Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. I Nr. 85/1989, idgF., in den Abschnitten I bis VI (§ 1 bis § 19 AusG 1989) systematisch und umfassend geregelt. Diesen Bestimmungen folgt das bmvit bei Ausschreibung und Besetzung entsprechender Arbeitsplätze.

 


Weiters ist in diesem Zusammenhang auf den § 11 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), der das Frauenförderungsgebot enthält, und insbesondere auf § 11c B-GlBG, welcher den Vorrang beim beruflichen Aufstieg normiert, zu verweisen. Nach der letzgenannten Bestimmung sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil von Frauen 50% beträgt.