14576/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.07.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0006-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . Juli 2013

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 22. Mai 2013 unter der Nr. 14841/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Reparatur von Fahrzeugen der Post in Ungarn gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø   Wie hoch sind die Service- und Reparaturkosten der Wagenflotte der Post AG in den letzten fünf Jahren jeweils insgesamt gewesen?

Ø   In welche Positionen gliedern sich diese Summen jeweils?

Ø   Wie viele Fahrzeuge der Post AG wurden jeweils in den vergangenen fünf Jahren serviciert bzw. repariert?

Ø   Wie hoch war die inländische Wertschöpfung dabei im jeweiligen Jahr?

Ø   Wie viele Fahrzeuge der Post AG wurden jeweils in den vergangenen fünf Jahren im Ausland serviciert bzw. repariert?

Ø   In welchen Staaten wurden jeweils wie viele Fahrzeuge serviciert bzw. repariert?

Ø   Ist bei Servicierung bzw. Reparatur österreichischer Postfahrzeuge im Ausland gewährleistet, dass dies in zertifizierten Betrieben und mit österreichischen Standards erfolgt?

Ø   Weshalb erfolgen Service und Reparatur nicht im Sinne der Unterstützung insbesondere klein- und mittelständischer Unternehmer in Österreich?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Ver-waltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.


Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in  auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu

Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 i.d.g.F. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass die Österreichische Post AG seit 2006 ein börsenotiertes Unternehmen ist und wirtschaftliche Entscheidungen in der eigenen Verantwortung zu treffen hat.

Weiters wird festgehalten, dass die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und daher mittelbar von der  Bundesministerin für Finanzen verwaltet werden. Der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.