1461/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0077-I/4/2009 Wien, am 19. Mai 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 25. März 2009 unter der Nr. 1461/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ABC-Elternführerschein (R) macht Eltern zu Führungskräften – Vereinsförderungen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 sowie 5 bis 8:
Ø Erhält der Verein Elternwerkstatt von Ihrem Ministerium Fördermittel aus Steuergeldern?
Ø Wie hoch sind diese Mittel aufgeschlüsselt nach Jahren seit Beginn der Förderungen?
Ø Wie hoch waren die Leistungen aus Steuergeldern aufgeschlüsselt nach Jahren seit Beginn der Leistungen, die über den Verein Elternwerkstatt an Univ. Prof. Dr. Max Friedrich geflossen sind?
Ø Wie hoch waren die Leistungen aus Steuergeldern aufgeschlüsselt nach Jahren seit Beginn der Leistungen, die über den Verein Elternwerkstatt an Univ. Prof. Dr. Max Friedrich nahestehende Institutionen geflossen sind?
Ø Wie hoch waren die Leistungen aus Steuergeldern aufgeschlüsselt nach Jahren seit Beginn der Leistungen, die über Ihr Ministerium an Univ. Prof. Dr. Max Friedrich geflossen sind?
Ø Wie hoch waren die Leistungen aus Steuergeldern aufgeschlüsselt nach Jahren seit Beginn der Leistungen, die über Ihr Ministerium an Univ. Prof. Dr. Max Friedrich nahestehende Institutionen geflossen sind?
Aus Mitteln der Frauenprojektförderung wurde das im Betreff angeführte Projekt nicht unterstützt.
Zu den Fragen 3 und 9:
Ø In welcher Form wird der ABC-Elternführerschein(R) von Ihrem Ministerium als Nachweis einer „richtigen“ Elternschaft angesehen?
Ø Wie weit ist aus Sicht Ihres Ministeriums Univ. Prof. Dr. Max Friedrich als Klinikleiter und Gerichtsgutachter der offen gegen die gesetzliche Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge auftritt als Repräsentant und Werbeträger eines „Elternführerscheines“ tragbar?
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Zuständigkeitsbereichs.
Zu Frage 4:
Ø Der Verein benutzt in seiner Presseaussendung und Internetzpräsenz das Binnenmajuskel was für sehbehinderte Menschen eine zusätzliche Barriere bedeutet (vgl. Anfragen 1185/J-1194/J XXIV. GP)
Wie weit sind Förderleistungen Ihres Ministeriums für Vereine von für Sehbehinderte barrierefrei gestalteter Internetpräsenz iSd § 1 E-Government-Gesetz abhängig?
§ 1 Abs. 3 E-GovG richtet sich nicht an private Vereine.
Mit freundlichen Grüßen