14610/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Rechnungshof

Anfragebeantwortung

 

die Abgeordneten zum Nationalrat Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Mai 2013 unter der Nr. 14923/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Anstellungsverhältnis von Margit Spindelegger im Europäischen Rechnungshof und Dienstzuteilung zum Österreichischen Rechnungshof “ gerichtet.

Als wichtigstes Ziel strebt der Rechnungshof den bestmöglichen Einsatz der öffentlichen Mittel an, das heißt, eine Verringerung der Kosten bzw. eine Erhöhung des Nutzens dieses Mitteleinsatzes. Der sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Umgang mit öffentlichen Mitteln im eigenen Bereich ist für ihn daher selbstverständlich von besonderer Bedeutung. In diesem Sinne bekennt er sich zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Kontrolle und folgt auch hier dem gesetzlichen Auftrag zur Optimierung der Einnahmen und Ausgaben. Vor diesem Hintergrund ist es dem Rechnungshof ein Anliegen, größtmögliche Transparenz - insbesondere auch in eigenen Angelegenheiten - zu schaffen.

Zudem ist festzuhalten, dass die Zusammenarbeit im Netzwerk der Finanzkontrolle im Zuge der Integration der Europäischen Union und den damit verbundenen Konsequenzen für die Kontrollarchitektur enorm an Bedeutung gewonnen hat. Dies zeigen auch die Entwicklungen im Zusammenhang mit den wirtschafts- und haushaltspolitischen Steuerungsinstrumenten der Europäischen Union, wie Europäisches Semester, Legislativpakete des Six-pack und des Two-pack.

 

Zu dieser Thematik und den sich daraus ergebenden Fragen für die europäischen Kontrollorgane hat der Rechnungshof ein Positionspapier vorgelegt, das auf seiner Homepage unter folgendem Link abrufbar ist:

http://www.rechnungshof.gv.at/beratung/positionen/positionen/detail/wirtschafts-und-fiskalpolitische-steuerung-in-der-eu-beitrag-der-extemen-oeffentlichen-finanzkon.html

 

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht eine vertrauens­volle Zusammenarbeit der Rechnungshöfe der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit dem Europäischen Rechnungshof vor. Prüfungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union führt der Europäische Rechnungshof unter Einbindung der nationalen Rechnungshöfe durch, die über ihre Teilnahme selbst entscheiden. Für den Rechnungshof hat die Abstimmung mit dem Europäischen Rechnungshof einen hohen Stellenwert. In diesem Sinne begleitet der Rechnungshof Prüfungen des Europäischen Rechnungshofes in Österreich.

Der Rechnungshof pflegt - wie auch mit anderen Kontrollorganen - einen regen Wissens- und Erfahrungsaustausch, wozu auch die Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zählt.

Zu Fragen 1 und 2:

Der Europäische Rechnungshof verfügte mit Note vom 30. November 2007 die im dienstlichen Interesse gelegene Abordnung von Frau Mag.a Margit Spindelegger zum Rechnungshof mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 und 28. Juni 2011 verlängerte der Europäische Rechnungshof die zunächst auf zwei Jahre befristete Abordnung um jeweils zwei weitere Jahre. Demzufolge endet die Abordnung von Frau Mag.a Margit Spindelegger am 31. Dezember 2013.

Die Abordnung von Frau Mag.a Margit Spindelegger erfolgte auf der Grundlage von Art. 37 und 38 Statut der Beamten der Europäischen Union.

Das Dienstverhältnis von Frau Mag.a Margit Spindelegger zum Rechnungshof beruht auf den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG). Der zwischen dem Rech­nungshof und Frau Mag.a Margit Spindelegger gem. § 4 Abs. 1 VBG abgeschlossene Dienstvertrag ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Seit 1. September 2010 leitet Frau Mag.a Margit Spindelegger die Abteilung “EU- Finanzen” (4A2). Die von ihr ausgeübte Funktion hat - wie bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern im Rechnungshof generell - die Wertigkeit A1/6 (v1/4). Der vom Rechnungshof zu tragende Bezug bemisst sich nach dem Gehaltsschema für öffentliche Bedienstete im Bundesdienst. Somit weist der Rechnungshof ausschließlich den für

Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Rechnungshofes gesetzlich vorgesehenen Bezug an. Dem Rechnungshof entstehen durch die Abordnung von Frau Mag.a Margit Spindelegger keine Mehrkosten.

Ein nach EU-Recht für Beamte des Europäischen Rechnungshofes normierter und allenfalls bestehender Anspruch auf Gehaltsausgleich fallt in die Zuständigkeit des Europäischen Rechnungshofes.

Zu Fragen 3 und 4:

Die Dauer einer auf EU-Recht beruhenden Abordnung verfügt der Europäische Rechnungshof. Dazu wird auf die Beantwortung der Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu Frage 5:

Ein Austausch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes erfolgt nach § 39a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) bzw. § 6b VBG i.V.m. § 39a BDG 1979 für österreichische Bundesbedienstete und nach Art. 37 bis 39 Statut der Beamten der Europäischen Union für deren Beamte.