14613/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0186-I/A/15/2013

Wien, am 22. Juli 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14999/J der Abgeordneten Schenk und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 8:

 

Die Überwachung erfolgt durch die jeweils vorgeschriebenen Einrichtungen wie Aufsichtsrat und Generalversammlung.

 

Die gegenständlichen Fragen betreffen das operative Geschäft der Einrichtungen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG).

 

Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.

 

Ich weise jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG bestehende Beteiligungs-

und Finanzcontrolling für

-     Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw.

-     verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts

hin.

 

Abschließend möchte ich auch auf die Regelungen im Public Corporate Governance Kodex hinweisen, die in den ausgegliederten Einrichtungen in meinem Wirkungsbereich bereits umgesetzt werden.