14615/AB XXIV. GP
Eingelangt am 23.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15422/J der Abgeordneten Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen betreffend Folgeanfrage zu 14708/J: bevorstehende Bestellung des Bundesbehindertenanwaltes/der Bundesbehindertenanwältin wie folgt:
Fragen 1, 2, 5 und 6:
Die Anfrage 14708/J wurde eher rechtstheoretisch, auf den Gesetzestext bezogen aufgefasst. Dementsprechend erfolgte die Beantwortung unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten rechtswissenschaftlichen Gutachtens von Herrn Univ.-Prof. Dr. Walter Pfeil auf der Basis einer Interpretation der bestehenden, im Jahr 2011 konkretisierten Rechtslage in abstrakter Form. Dem Gutachten folgend war festzuhalten, dass grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen der Neubestellung eines Behindertenanwalts/einer Behindertenanwältin und der Wiederbestellung eines/einer amtierenden Behindertenanwalts/Behindertenanwältin zulässigerweise getroffen werden kann.
Diese Beantwortung nahm keinen Bezug auf das Schlichtungsverfahren, das zwischen Herrn Abg. Dr. Huainigg und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Jahr 2010 stattfand. Unter Berücksichtigung dieses Schlichtungsverfahrens und der als dessen Ergebnis getroffenen Vereinbarung zwischen den Schlichtungspartnern halte ich nunmehr Folgendes fest:
Da die Funktionsperiode des amtierenden Behindertenanwalts mit 31.12.2013 endet, werde ich – in Beachtung der oben angeführten Vereinbarung – die Funktion zeitgerecht öffentlich ausschreiben. Für die Ausschreibung bietet sich aus meiner Sicht und aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten die Veröffentlichung auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an. Die Ausschreibung wird so terminisiert sein, dass eine Bestellung der Funktion mit 1.1.2014 gewährleistet werden kann.
Neben der Auflistung der Aufgaben des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin werden insbesondere die im § 13d Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes genannten Kriterien (besondere Erfahrungen und Kenntnis auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften, Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts sowie praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin) als Voraussetzungen für die Bewerbung angeführt sein. Überdies werden Anforderungen wie Führungs- und Managementerfahrung, umfassende Kenntnisse der Öffentlichen Verwaltung, besondere Eignung zur Menschenführung, Erfahrung mit Öffentlichkeitsarbeit, überdurchschnittliches Engagement, Teamfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit vorausgesetzt werden.
Hervorgehoben wird in der Ausschreibung sein, dass Menschen mit Behinderung ausdrücklich zur Bewerbung eingeladen werden und dass einem Menschen mit Behinderung bei gleicher sonstiger Eignung der Vorzug bei der Bestellung des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin gegeben wird.
Fragen 3 und 4:
Nach § 13d Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes ist nach Einlangen der Bewerbungen für die Funktion des Behindertenanwalts/der Behindertenanwältin und vor dessen/deren Bestellung der Bundesbehindertenbeirat anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung (dies ist die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation als Dachverband der Behindertenverbände in Österreich) hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen BewerberInnen durchzuführen. Die Auswahl der zum Hearing einzuladenden BewerberInnen obliegt demnach nicht dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, sondern der ÖAR. Ich gehe davon aus, dass diese Auswahl selbstverständlich frei von Diskriminierungen aller Art erfolgen wird. Dies gilt in gleicher Weise für die Besetzung der das Hearing abnehmenden Personen und den Ablauf desselben. Die ÖAR als Dachverband ist in meinen Augen in einzigartiger Weise prädestiniert, für ein faires und diskriminierungsfreies Hearing Sorge zu tragen.