14618/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0126-I/4/2013

Wien, am 22. Juli 2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Graf, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Mai 2013 unter der Nr. 14915/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend „Ehrenzeichenverleihung an Stelle Amtsverlust an den gemäß § 111 StGB verurteilten Wirtschaftskammervizepräsidenten, Staatssekretär a.D. NRAbg. Dr. Christoph Matznetter (SPÖ)“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Ist dem Bundeskanzleramt die Verurteilung von Dr. Christoph MATZNETTER un­ter den Aktenzahlen GZ 93 HV 8/04h-48 bzw. GZ 17 BS 214/07f bekannt?

Ø  Ist Ihnen als Bundeskanzler die Verurteilung von Dr. Christoph MATZNETTER unter den Aktenzahlen GZ 93 HV 8/04h-48 bzw. GZ 17 BS 214/07f bekannt?

Ø  Wenn ja, seit wann?

Ø  Wenn nein, warum nicht?


Der Inhalt der Akten GZ 93 HV 8/04h-48 bzw. GZ 17 BS 214/07f ist nicht bekannt, weil er nicht den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes betrifft.

 

Zu den Fragen 5 und 6, 8 und 9:

Ø  Wurde die Strafe gegen Dr. Christoph MATZNETTER bereits nach § 3 Abs 1 Z 2 Tilgungsgesetz getilgt?

Ø  Wenn ja, wann und auf welcher Grundlage?

Ø  Teilen Sie die Meinung Ihrer SPÖ-Parteifreundin Nationalratspräsidentin Barbara PRAMMER, dass verurteilte Mandatare, soweit sie Oppositionspolitiker sind, ihr Mandat verlieren soll?

Ø  Wie verträgt sich das mit der Ehrung für Ihren SPÖ-Parteifreund Christoph MATZNETTER?

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.

 

Zu Frage 7:

Ø  Haben Sie bzw. die SPÖ für eine vorzeitige Tilgung bei der Justiz interveniert?

 

Nein. Die Frage betrifft außerdem keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.

 

Zu den Fragen 10 bis 12 sowie 15 und 16:

Ø  Welche anderen zu Ehrenden hatten eine solche „einschlägige“ bzw. eine andere Verurteilung nach dem StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz seit 2006 vorzuweisen?

Ø  Wurden zu Ehrende wegen einer solchen „einschlägige“ bzw. eine andere Verur­teilung nach dem StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz von einer dies­bezüglichen Ehrung seit 2006 ausgeschlossen?

Ø  Wenn ja, um welche Personen handelte es sich dabei?

Ø  Wurden wegen einer solchen „einschlägige“ bzw. eine andere Verurteilung nach dem StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz von diesbezüglichen Ehrung zurückgestellt?

Ø  Wenn ja, um welche Personen handelte es sich dabei?

 

Die Prüfung dieser Sachverhalte obliegt jedem Ressort vor Antragstellung und daher liegen dem Bundeskanzleramt diesbezüglich keine Aufzeichnungen vor.

 

Zu den Fragen 13 und 14 sowie 17 und 18:

Ø  Aus welchen anderen Gründen wurden zu Ehrende von einer diesbezüglichen Ehrung seit 2006 ausgeschlossen?

Ø  Wenn ja, um welche Personen handelte es sich dabei?

Ø  Aus welchen anderen Gründen wurden zu Ehrende von einer diesbezüglichen Ehrung seit 2006 zurückgestellt?

Ø  Wenn ja, um welche Personen handelte es sich dabei?

 

Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik wird für besondere Verdienste um die Republik verliehen. Der materielle Zugang ist positiv formuliert. Es wird daher nie­mand von einer Ehrung ausgeschlossen, sondern es käme gegebenenfalls zu keiner Antragstellung.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

Ø  Warum hat Dr. Christoph MATZNETTER „nur“ das Großen Silbernen Ehrenzei­chens mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich verliehen bekom­men?

Ø  Liegt der Grund für die Verleihung des Großen Silbernen Ehrenzeichens mit dem Stern für die Verdienste um die Republik Österreich darin, dass er die oben zitier­te Vorstrafe auszuweisen hat?

 

Die Prüfung der Voraussetzungen wurde vom Parlament durchgeführt, daher liegen dem Bundeskanzleramt diesbezüglich keine Aufzeichnungen vor.

 

 

Mit freundlichen Grüßen