14619/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.07.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0085-I/4/2013

Wien, am         Juli 2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. Mai 2013 unter der Nr. 14917/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Vorrückungsstichtag gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 28:

Ø  Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2010, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

Ø  Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2011, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

Ø  Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2012, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?


Ø  Wie viele Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurden nach Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2013 mit Ablauf des Monats April, aufge­gliedert nach den jeweiligen Ressorts, gestellt?

Ø  Wie viele dieser Anträge wurden ursprünglich, aufgegliedert nach Jahr und Res­sort, wegen Optierung in ein anderes Besoldungsschema nicht bearbeitet?

Ø  Welche Zeitspanne lag in den mittlerweile bereits erledigten Fällen zwischen Antragstellung und bescheidmäßiger Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags?

Ø  Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, in erster Instanz zu einer besoldungsrechtlichen Verbesserung?

Ø  Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts in erster Instanz, zu keiner besoldungsrechtlichen Veränderung?

Ø  Wie viele Neufestsetzungen führten dabei, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, in erster Instanz zu einer besoldungsrechtlichen Verschlechterung?

Ø  Wie viele Anträge wurden, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, nach er­folgter Vorausberechnung bzw. Mitteilung der Dienstbehörde zurückgezogen?

Ø  Gegen wie viele Bescheide betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Berufung eingelegt?

Ø  Bei wie vielen dieser Berufungen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Res­sorts, die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz auch in zweiter Instanz bestätigt?

Ø  Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen zwischen der Berufung und dem neuerlichen Bescheid?

Ø  Gegen wie viele dieser Bescheide der Dienstbehörde in zweiter Instanz wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof eingelegt?

Ø  Bei wie vielen dieser Beschwerden kam es bereits zu einer oberstgerichtlichen Entscheidung?

Ø  Bei wie vielen dieser Entscheidungen wurde die Beschwerde abgewiesen?

Ø  Bei wie vielen dieser Entscheidungen wurde der Bescheid der Dienstbehörde ganz oder teilweise aufgehoben?

Ø  In Zusammenhang mit wie vielen - per Bescheid neu festgesetzten - Vorrü­ckungsstichtagen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, im An­schluss daran ein Antrag auf besoldungsrechtliche Besserstellung gestellt?

Ø  Bei wie vielen dieser Anträge wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, bereits ein Bescheid in erster Instanz erlassen?

Ø  Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen, aufge­gliedert nach den jeweiligen Ressorts, zwischen Antragstellung und Erlassung eines Bescheids?

Ø  Gegen wie viele dieser Bescheide wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Res­sorts, Berufung eingelegt?

Ø  Bei wie vielen dieser Berufungen wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Res­sorts, die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz auch in zweiter Instanz bestätigt?

Ø  Welche Zeitspanne lag in den diesbezüglich bereits erledigten Fällen, aufge­gliedert nach den jeweiligen Ressorts, zwischen Berufung und Erlassung eines Bescheids in zweiter Instanz?

Ø  Gegen wie viele dieser Bescheide der Dienstbehörde in zweiter Instanz wurde, aufgegliedert nach den jeweiligen Ressorts, Beschwerde beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof eingelegt?


Ø  Wie hoch ist der Eurobetrag, der auf Grund zustehender Gehaltsforderungen bis zum heutigen Tag in diesen Zusammenhang nachträglich an die betroffenen Be­diensteten ausbezahlt werden musste?

Ø  Wie hoch ist die Mehrbelastungen für das Budget durch die erfolgten Vorrü­ckungen, welche auf Grund dieser zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten entstanden sind (Aufgegliedert für die Jahre 2010, 2011, 2012 und die abgelau­fenen Monate des Jahres 2013)?

Ø  Auf welchen Betrag belaufen sich die bis heute entstandenen Kosten durch Ver­fahren beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammen­hang?

Ø  Wie hoch sind die Kosten durch die entsprechenden Verfahren bei den nachge­ordneten Dienstbehörden einzuschätzen bzw. wie viele Beamte waren wie viele Stunden in diesem Zusammenhang gebunden?

 

Die Vollziehung der Regelungen des Vorrückungsstichtages ist Angelegenheit der je­weiligen Dienstbehörde. Mir kommt in dienstbehördlichen Angelegenheiten der Bun­desministerien und nachgeordneten Dienststellen keine Zuständigkeit zu. Es gibt da­rüber auch keine Berichtspflichten der Ressorts und somit keine aggregierten Daten. Diese sind aber bei den Ressorts verfügbar.

 

Zu Frage 29:

Ø  Wie hoch sind die zusätzlich zu befürchtenden Kosten für den Fall zu beziffern, dass letztlich gemäß aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine einstufungswirksame Anrechnung der Zeiten vor dem vollendeten 18. Le­bensjahr unter Beseitigung einer fortgeschriebenen Altersdiskriminierung durch­geführt werden müsste?

 

Die Kosten einer einstufungswirksamen Anrechnung der Zeiten vor dem vollendeten 18. Lebensjahr sind nicht abschätzbar, da das gegenständliche Erkenntnis des VwGH keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, wie in anderen Fallkonstellationen kon­kret vorzugehen ist.

 

Der Gesetzgeber ist allerdings im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2012 davon aus­gegangen, dass die bestehende Regelung unionsrechtskonform ist. Dieser gesetz­geberische Akt bindet selbstverständlich die Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes, sodass derzeit nicht mit weiteren Anrechnungen von Zeiten vor dem voll­endeten 18. Lebensjahr zu rechnen ist.


Zu Frage 30:

Ø  Welche Maßnahmen sind in Zusammenhang mit einer gebotenen Kostenreduk­tion und Verwaltungsvereinfachung für die nachgeordneten Dienstbehörden - wie eine allfällige Aussetzung von Verfahren, eine automatisierte Neufestsetzung von Vorrückungsstichtagen uäm. - geplant?

 

Besondere Maßnahmen sind aus den oben angeführten Gründen zur Zeit nicht ge­plant. Die laufenden Verfahren werden intensiv begleitet und unterstützt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen