14635/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.07.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0205-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 24. Juli 2013

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14940/J-NR/2013 betreffend „Schulschwänz-Beauftragte“, die die Abg. Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 28. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Einleitend wird bemerkt, dass mit der Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 77/2013, ein fünfstufiges Verfahren eingeführt wurde, welches zur Vermeidung von Schulpflicht­verletzungen beitragen soll. Die Regelungen des § 24a Schulpflichtgesetz 1985 verfolgen das Ziel ein einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen. Auf die erläuternden Bemerkungen zur korrespondierenden Regierungsvorlage 2198 dB. XXIV. GP wird hingewiesen.

 

Zu Frage 1:

Unter Hinweis auf die eingangs erwähnte Novelle zum Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. I Nr. 77/2013, sind weder schulrechtlich noch dienstrechtlich „Schulschwänz-Beauftragte“ vorge­sehen. Die handlungsleitenden Personen im Rahmen der Maßnahmen zur Erfüllung der Schul­pflicht sind zunächst der Klassenlehrer, bei nicht ausreichendem Erfolg in weiterer Folge primär der Schulleiter und schließlich der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements (Schul­aufsicht).

 

Die Landesschulräte können jedoch – so wie dies im Bereich des Stadtschulrates für Wien mit dem sogenannten „Schulschwänz-Beauftragten“ erfolgt ist – im Zusammenhang mit aktuellen


pädagogischen Schwerpunktsetzungen wie der Thematik des Schulabsentismus im Rahmen der internen Aufgabenverteilung einen Mitarbeiter zusätzlich zu dessen Aufgaben mit derartigen Agenden beauftragen.

 

Zu Frage 2:

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist die Einsetzung von „Schulschwänz-Beauftragten“ in anderen Landesschulratsbereichen weder bekannt noch beabsichtigt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einen bundesweiten Einsatz von „Schul­schwänz-Beauftragten“.

 

Zu Fragen 3 bis 14:

Für den im einleitenden Teil der Parlamentarischen Anfrage genannten „Schulschwänz-Beauf­tragten“ in Wien erfolgte keine Bestellung bzw. Ausschreibung, es handelt sich um ein Schulauf­sichtsorgan, das zusätzlich zu seinen Agenden seitens des Stadtschulrates für Wien im Rahmen der internen Aufgabenverteilung mit der Thematik des Schulabsentismus befasst ist. In diesem Zusammenhang wurden in Wien schulpartnerschaftliche Round-Tables zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung organisiert, eine Hotline für Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Direk­torinnen und Direktoren, Schülerinnen und Schüler eingerichtet, ein Leitfaden zum Schul­absentismus sowie eine Informationsbroschüre für Eltern erstellt. Die Qualifikations- bzw. Ausbildungserfordernisse eines Schulaufsichtsorgans richten sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen.

 

Zu Fragen 15 und 16:

Es darf um Verständnis ersucht werden, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Bekanntgabe der jährlichen Personalkosten oder des monatlichen Bruttogehaltes einer Einzel­person nicht erfolgen kann.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.