14637/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0206-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 24. Juli 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14943/J-NR/2013 betreffend Verdacht auf Absprache zwischen BM Schmied und LH Niessl bezüglich der B 50 Burgenland Straße „Umfahrung Schützen am Gebirge“, km 38,996 - km 44,133, die die Abg. Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen am 29. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beant­wortet:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesdenkmalamt seit Jahren mit der Umfahrung Schützen am Gebirge befasst ist und in den Jahren 2005 und 2007 Prospektionen durchführte. Ergebnis der Prospektionen sind vier archäologische Fundstellen, die dem Land Burgenland bekannt gegeben wurden. 2012 bewilligte das Bundesdenkmalamt dem burgenländischen Landesarchäologen Prospektions- und Grabungstätigkeiten. Die notwendigen archäologischen Ersatzmaßnahmen wurden mit dem burgenländischen Landesarchäologen sowie Vertretern der burgenländischen Landesregierung besprochen und seitens des Landes zugesagt. Aus denk­malpflegerischer Sicht bestehen keine Zweifel, dass das Land Burgenland seinen denkmal­schutzrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

 

Weiters wird grundsätzlich mitgeteilt, dass die Bernsteinstraße nicht im Trassenbereich der Umfahrung verläuft. Auch ist kein unter Denkmalschutz stehendes Bodendenkmal betroffen. Zu der Ausschreibung der Baumaßnahmen ist festzuhalten, dass diese in der Verantwortung des Landes Burgenland liegt und nicht vom Bundesdenkmalamt geprüft wird. Die Wahrung der archäologischen Interessen wird durch die Erteilung der Grabungsbewilligung und die Über­prüfung deren Einhaltung gewährleistet.


 

Zu Frage 1:

Für die genannte Fundstelle bestand eine Grabungsbewilligung. Die denkmalschutzrechtlich bewilligte Grabung war die geeignete Maßnahme. Eine Erhaltung an Ort und Stelle war denk­malpflegerisch nicht geboten und ein Baustopp oder dgl. wären nicht angebracht gewesen.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Die Beauftragung einer Grabung obliegt nicht dem Bundesdenkmalamt, sondern dem Auftrag­geber, hier dem Land Burgenland. Der burgenländische Landesarchäologe hat um Grabungs­bewilligung angesucht und diese auch im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestands­voraussetzungen des § 11 DMSG erhalten.

 

Zu Frage 4:

Seitens des Bundesdenkmalamtes wurde mit Herrn Landeshauptmann Niessl keine Vorgangs­weise vereinbart. Dies gilt auch für die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur als auch die Ressortleitung.

 

Zu Frage 5:

Nein.

 

Zu Fragen 6 bis 9:

Die Ausschreibung zum Bauprojekt liegt in der Verantwortung des Landes Burgenland. Aufgabe des Bundesdenkmalamtes ist ausschließlich die Überwachung der in der Grabungsbewilligung enthaltenen Auflagen und damit der bodendenkmalpflegerischen Vorgaben. Die Grabungs­bewilligung dient somit der Wahrung archäologischer Interessen. Wirtschaftliche und terminliche Aspekte der Ausführung archäologischer Arbeiten sind zwischen Bewilligungsinhaber und Bauherrn zu klären.

 

Zu Fragen 10 und 11:

Funde und Befunde wurden bescheidkonform dem Bundesdenkmalamt zusammen mit einer Übersichtsdokumentation der bisherigen Befundungen bekannt gegeben.

 

Zu Frage 12:

Die Kommentierung von Gerüchten und die daran anknüpfende Fragestellung entziehen sich einer Beantwortung, da sie keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur betreffen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.