14639/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14947/J der Abgeordneten Dr.in Susanne Winter und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Fragen 1 bis 22:

 

Strafrechtlich verpönte „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.

 

Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen: http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html)

 

Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass diese grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.

 

Es ist bei offiziellen Besuchen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.

 

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.

 

Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese – so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden – ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.