14640/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.07.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 29. Juli 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0162-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14956/J betreffend "verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB", welche die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 31. Mai 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 22 der Anfrage:
Strafrechtlich verpönte, "ungebührliche" Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder "ausgelobt". Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren; siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen:
http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf
bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst:
https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html
Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, ist anzumerken, dass dies grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers und daher strafrechtlich nicht erfasst ist.
Es ist bei offiziellen Treffen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher oder landestypische Genussmittel, zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen oder gar als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.
Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.
Zur Verwertung von Gastgeschenken habe ich am 21. Dezember 2012 die Verordnung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke, BGBl. II Nr. 482/2012, erlassen, die vorsieht, dass vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden sind, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind. Eine erste Versteigerung derartiger Ehrengeschenke hat am 19. Juni 2013 stattgefunden.