14641/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. GERALD KLUG

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

 
 

 

 


S91143/61-PMVD/2013                                                                                                      19. Juli 2013

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2013 unter der Nr. 14952/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 22:

Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinne des § 305 StGB wurden weder
mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.

Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren. Als Hilfestellung wurde in meinem Ressort ein Verhaltenskodex  herausgegeben,  der als Maßstab  für  erlaubtes  Handeln


dienen soll und auch elektronisch verfügbar ist. Weiters gibt es dazu die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website des Bundesministeriums für Justiz bzw. Informationen auf der Website der Bundesministerin für Frauen und
Öffentlichen Dienst:

http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf

https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html

Da im vorliegenden Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr thematisiert wird, möchte ich anmerken, dass dies grundsätz-
lich Teil der Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen ist, und daher strafrechtlich nicht erfasst wird. Bei offiziellen Besuchen bzw. Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern ist
es im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert,
wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel zu
verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden.

In meinem Ressort werden keine detaillierten Aufzeichnungen über Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, insbesondere
in Relation zum materiellen Wert der Gegenstände und Nutzen solcher Aufzeichnungen,
nicht gerechtfertigt. Handelt es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke und werden sie
nicht dem Amt überlassen, werden sie karitativen Zwecken zugeführt.