14641/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG.
GERALD KLUG BUNDESMINISTER
FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
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S91143/61-PMVD/2013 19. Juli 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2013 unter der Nr. 14952/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 22:
Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile
im Sinne des § 305 StGB wurden weder
mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht
gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile
zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung
der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus,
dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren. Als
Hilfestellung wurde in meinem Ressort ein Verhaltenskodex herausgegeben, der
als Maßstab für erlaubtes Handeln
dienen soll und auch elektronisch verfügbar
ist. Weiters gibt es dazu die Fibel zum
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website des
Bundesministeriums für Justiz bzw. Informationen auf der Website der Bundesministerin
für Frauen und
Öffentlichen Dienst:
http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf
https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html
Da im vorliegenden Zusammenhang häufig das Austauschen von
Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr thematisiert wird, möchte
ich anmerken, dass dies grundsätz-
lich Teil der Erfüllung von Repräsentationsverpflichtungen ist, und
daher strafrechtlich nicht erfasst wird. Bei offiziellen Besuchen bzw. Arbeitsbesuchen
von Regierungsmitgliedern ist
es im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem
materiellen Wert,
wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel zu
verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf
Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden.
In meinem Ressort werden keine detaillierten Aufzeichnungen über
Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand
wäre, insbesondere
in Relation zum materiellen Wert der Gegenstände und Nutzen solcher
Aufzeichnungen,
nicht gerechtfertigt. Handelt es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke
und werden sie
nicht dem Amt überlassen, werden sie karitativen Zwecken zugeführt.