14642/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0646-I/1-DR/2013
Wien, am . Juli 2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2013 unter der Zahl 14950/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 22:
Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts oder des Kabinetts meines Staatssekretärs in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Ressorts den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren - siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen:
http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html
Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass diese grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.
Es ist bei offiziellen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.
Im Bundesministerium für Inneres werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.
Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese – so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden – ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.