14643/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                    

GZ: BKA-353.110/0127-I/4/2013                                                  Wien, am 31. Juli 2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 31. Mai 2013 unter der Nr. 14944/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 14:

Ø  Welche Vorteile gemäß der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Korruptions-Strafgesetznovelle wie Einladungen, Geschenke usw. wur­den gegenüber Ihnen als Ressortminister durch Dritte seit 1.1.2013 ausgelobt?

Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile werden von Ihnen als Ressortmi­nister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Kor­ruptions-Strafgesetznovelle als „Kleingeschenke“ bzw. „Kleinvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben die „Kleingeschenke“ bzw. „Kleinvor­teile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Ihnen gegenüber diese „Kleingeschenke bzw. „Kleinvorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?


Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile werden von Ihnen als Ressortmi­nister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Kor­ruptions-Strafgesetznovelle als „Großgeschenke“ bzw. „Großvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben die „Großgeschenke“ bzw. „Großvor­teile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Ihnen gegenüber diese „Großgeschenke“ bzw. „Großvorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?

Ø  Welche Vorteile gemäß der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Korruptions-Strafgesetznovelle wie Einladungen, Geschenke usw. wur­den gegenüber Ihrem Staatssekretär gegenüber durch Dritte seit 1.1.2013 aus­gelobt?

Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile werden von Ihnen als Ressortmi­nister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Kor­ruptions‑Strafgesetznovelle als „Kleingeschenke“ bzw. „Kleinvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben diese „Kleingeschenke“ bzw. „Klein­vorteile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Ihrem Staatssekretär gegenüber diese „Klein­geschenke“ bzw. „Kleinvorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?

Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile werden von Ihnen als Ressortmi­nister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Kor­ruptions-Strafgesetznovelle als „Großgeschenke“ bzw. „Großvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben diese „Großgeschenke“ bzw. „Groß­vorteile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Ihrem Staatssekretär gegenüber diese „Groß­geschenke“ bzw. „Großvorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?

 

Strafrechtlich verpönte „ungebührliche Vorteile“ im Sinne des § 305 StGB wurden weder mir, Staatssekretär Dr. Ostermayer, noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbei­tern meines Kabinetts oder des Büros des Herrn Staatssekretärs in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.

 

So weit in diesem Zusammenhang auch das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr angesprochen wird, merke ich an, dass diese grund­sätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher gemäß § 305 StGB strafrechtlich nicht erfasst werden.

 

Was die Verwendung von Ehrengeschenken betrifft, so werden diese – soweit es sich nicht um Ehrengeschenke handelt, bei denen der symbolische Charakter über­wiegt, und sie nicht dem Amt überlassen werden – Wohlfahrtszwecken oder sonsti­gen karitativen Zwecken im Sinne der Verordnung des Bundeskanzlers über die Ver­wendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke, BGBl. II Nr. 340/2012, zuge­führt.


Zu den Fragen 15 bis 21:

Ø  Welche Vorteile gemäß der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Korruptions-Strafgesetznovelle wie Einladungen, Geschenke usw. wur­den gegenüber Ihren Kabinettsmitgliedern bzw. den Kabinettsmitgliedern Ihres Staatssekretärs durch Dritte seit 1.1.2013 ausgelobt?

Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile gegenüber Ihren Kabinettsmit­gliedern bzw. den Kabinettsmitgliedern Ihres Staatssekretärs werden von Ihnen als Ressortminister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Korruptions-Strafgesetznovelle als „Kleingeschenke“ bzw. „Kleinvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben diese „Kleingeschenke“ bzw. „Klein­vorteile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Ihren Kabinettsmitgliedern bzw. den Kabinetts­mitgliedern Ihres Staatssekretärs gegenüber diese „Kleingeschenke“ bzw. „Klein­vorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?

Ø  Welche seit dem 1.1.2013 ausgelobten Vorteile gegenüber Ihren Kabinettsmit­gliedern bzw. den Kabinettsmitgliedern Ihres Staatssekretärs werden von Ihnen als Ressortminister nach der Legaldefinition und den erläuternden Bemerkungen gemäß Korruptions-Strafgesetznovelle als „Großgeschenke“ bzw. „Großvorteile“ gewertet?

Ø  Welchen genauen Wert hatten bzw. haben diese „Großgeschenke“ bzw. „Groß­vorteile“?

Ø  Wer(Unternehmen, Personen) hat Vorteile gegenüber Ihren Kabinettsmitgliedern bzw. den Kabinettsmitgliedern Ihres Staatssekretärs gegenüber diese „Großge­schenke“ bzw. „Großvorteile“ seit dem 1.1.2013 ausgelobt?

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts und des Büros des Herrn Staatssekretärs Dr. Ostermayer haben nach den mir vorliegenden Informationen im angefragten Zeitraum keine Geschenke entgegengenommen.

 

Zu Frage 22:

Ø  Welche sonstigen „Klein- und Großgeschenke“ bzw. „Klein- und Großvorteile“ wurden seit dem 1.1.2013 gegenüber anderen Mitarbeiterinnen Ihres Ressorts ausgelobt?

 

Der Vollständigkeit halber halte ich zunächst fest, dass im Bundeskanzleramt keine detaillierten Aufzeichnungen über allfällige Entgegennahmen von orts- bzw. landes­üblichen Aufmerksamkeiten von geringem Wert (z.B. Reklameartikel in Form von Ku­gelschreibern, Notizblöcken, usw.) geführt werden. Der damit verbundene Verwal­tungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstän­de und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.

 

Vor dem Hintergrund der Verordnung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke, BGBl. II Nr. 340/2012, steht den Bediensteten des Bundeskanzler­


amtes jedoch seit November 2012 ein Formular über die „Meldung der Entgegennah­me von Geschenken“ zur Verfügung. Es dient einerseits der Meldung über die Entge­gennahme von Ehrengeschenken und bietet den Bediensteten des Bundeskanzler­amtes darüber hinaus die Möglichkeit einer Rückfrage auch für jene Fälle, wo sich die Bediensteten selbst unsicher sind, ob es sich um ein Ehrengeschenk bzw. ob es sich überhaupt um ein Geschenk im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen han­delt. Das Formular wird im Anlassfall von den Bediensteten des Bundeskanzleramtes vollständig ausgefüllt und an die Dienstbehörde weitergeleitet. Dadurch wird insbe­sondere eine verordnungsgemäße Vorgehensweise im Umgang mit Ehrengeschen­ken gewährleistet.

 

In diesem Zusammenhang wurden seit 1.1.2013 bis zum Zeitpunkt der gegenständli­chen Anfrage die Entgegennahme von zwei Handyhalterungen, einer DVD, einer Fla­sche Wein, zwei USB-Flash Drivern, einer Krawatte sowie einer Statuette gemeldet, wobei die genannten Gegenstände jeweils einen bloß geringfügigen Wert hatten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen