14645/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0076-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 30. Juli 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dr. Susanne Winter, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 31. Mai 2013, Nr. 14953/J, betreffend verbotene

                        Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Mai 2013, Nr. 14953/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 22:

 

Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinne des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.


Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen: http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html.

 

Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass diese grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.

 

Es ist bei offiziellen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten, zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.

 

Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt.

 

Beispielsweise habe ich heuer als Gastgeschenke erhalten:

 

•           Porzellanfigur vom russischen Landwirtschaftsminister

•           Solar Keyboard Folio von der schweizer Umweltministerin

•           Porzellan-Uhr von der irischen Ratspräsidentschaft

•           Bildband vom kroatischen Botschafter

 

Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese – so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden –karitativen Zwecken zugeführt.

 

Der Bundesminister: