14647/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0149-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14951/J-NR/2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „verbotene Vorteilsannahme gemäß § 305 StGB“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 22:
Strafrechtlich verpönte „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen: http://www.justiz.gv.at/internet/file/2c948485398b9b2a013c6764c78f2bfb.de.0/korrstraeg_fibel_webversion.pdf
bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst
https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/moderner_arbeitgeber/korruptionspraevention/index.html).
Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass diese Gepflogenheiten grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.
Es ist bei offiziellen Treffen und Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellem Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten, zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.
Im Bundesministerium für Justiz werden keine detaillierten Aufzeichnungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt. Was die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese – so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden – ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.
Wien, . Juli 2013
Dr. Beatrix Karl