14652/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0174-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14948/J vom 31. Mai 2013 der Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 22.:
Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir, dem Herrn Staatssekretär noch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kabinette in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben den dienst- und strafrechtlichen Vorgaben entsprechend zu agieren; siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz mit weiteren Erläuterungen.
Nachdem häufig das Austauschen von Gastgeschenken im zwischenstaatlichen Verkehr thematisiert wird, möchte ich anmerken, dass diese grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers sind und daher strafrechtlich nicht erfasst werden.
Es ist sowohl bei offiziellen als auch bei Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten, zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers Einfluss zu nehmen.
Im ersten Halbjahr 2013 wurden Aufmerksamkeiten von geringem Wert wie beispielsweise Bücher (tw. mit Widmung), Gemüsekörbe mit Säften oder Kugelschreiber in geringem Ausmaß übermittelt.
Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese – so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden – ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.
Mit freundlichen Grüßen