14653/AB XXIV. GP
Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF 10.000/207-III/4a/2013
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 31. Juli 2013 |
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14957/J-NR/2013 betreffend verbotene Vorteils-annahme gemäß § 305 StGB, die die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und
Kollegen am 31. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 22:
Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiter/innen meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.
Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine
Mitarbeiter/innen den dienst- und
strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum
Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit
weiteren Erläuterungen http://www.justiz.gv.at bzw. auf der Website des
Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at).
Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von
Gastgeschenken im
zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass dies
grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines
Funktionsträgers ist und daher strafrechtlich nicht erfasst wird. Es ist
bei offiziellen Besuchen sowie Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im
internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen
Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische
Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten zu verschenken. Eine Ablehnung
von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als
Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit
gegeben und nicht in der
Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers oder der Empfängerin
Einfluss zu nehmen.
Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung werden
keine detaillierten Aufzeich-nungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und
Aufmerksamkeiten geführt. Der damit
verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den
materiellen Wert der
Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt. Was
generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese, so es
sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt
überlassen werden, ausschließlich karitativen Zwecken
zugeführt.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.