14653/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.07.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM

 

 

 

                                                     BMWF 10.000/207-III/4a/2013

 

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 31. Juli 2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14957/J-NR/2013 betreffend verbotene Vorteils-annahme gemäß § 305 StGB, die die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und
Kollegen am 31. Mai 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 bis 22:

Strafrechtlich verpönte, „ungebührliche“ Vorteile im Sinn des § 305 StGB wurden weder mir noch den Mitarbeiter/innen meines Kabinetts in Aussicht gestellt oder „ausgelobt“. Das gilt auch für sonstige Vorteile zur Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder zur Beeinflussung der Amtsführung.

 

Ich gehe selbstverständlich davon aus, dass auch meine Mitarbeiter/innen den dienst- und
strafrechtlichen Vorgaben entsprechend agieren (siehe dazu auch die Fibel zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 auf der Website Justiz, mit weiteren Erläuterungen http://www.justiz.gv.at bzw. auf der Website des Bundeskanzleramts – öffentlicher Dienst https://www.oeffentlicherdienst.gv.at).

 

Nachdem in diesem Zusammenhang häufig das Austauschen von Gastgeschenken im
zwischenstaatlichen Verkehr releviert wird, möchte ich anmerken, dass dies grundsätzlich Teil der Repräsentationsaufgaben eines Funktionsträgers ist und daher strafrechtlich nicht erfasst wird. Es ist bei offiziellen Besuchen sowie Arbeitsbesuchen von Regierungsmitgliedern im
internationalen Kontext üblich, Aufmerksamkeiten von geringem materiellen Wert, wie etwa Souvenirs, CDs, Bücher, Blumen oder landestypische Genussmittel, wie etwa Süßigkeiten zu verschenken. Eine Ablehnung von Gastgeschenken würde auf Unverständnis stoßen und als Brüskierung interpretiert werden. Diese werden aus Höflichkeit gegeben und nicht in der
Absicht, auf die Tätigkeit des Empfängers oder der Empfängerin Einfluss zu nehmen.

 

Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung werden keine detaillierten Aufzeich-nungen über die gewidmeten Ehrengeschenke und Aufmerksamkeiten geführt. Der damit
verbundene Verwaltungsaufwand wäre, besonders im Hinblick auf den materiellen Wert der
Gegenstände und den Nutzen solcher Aufzeichnungen, nicht gerechtfertigt. Was generell die Verwendung der Aufmerksamkeiten betrifft, so werden diese, so es sich nicht um persönliche Ehrengeschenke handelt und sie nicht dem Amt überlassen werden, ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt.

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.