14657/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.08.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

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NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister
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An die Zl. LE.4.2.4/0080-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 01. August 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Martina Schenk, Kolleginnen und
Kollegen vom 06. Juni 2013, Nr. 15001/J, betreffend Sicherstellung
transparenter und lobbying-freier Strukturen in den ausgegliederten
Einrichtungen gemäß UG 42
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen vom 06. Juni 2013, Nr. 15001/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis 8:
Die Überwachung erfolgt durch die jeweils vorgeschriebenen Einrichtungen wie Aufsichtsrat, Kuratorium, etc.
Grundsätzlich betreffen die gegenständlichen Fragen das operative Geschäft der Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe
der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Es wird jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw. verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts, hingewiesen.
Der Bundesminister: