14659/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.08.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0182-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14964/J vom 4. Juni 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 7., 11. und 12.:
Gemäß § 3 Abs. 5 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, Art. 2, sind der nicht auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände der FIMBAG nach Vorschlag der Bundesregierung von den hierfür zuständigen Unternehmensorganen der FIMBAG zu bestellen.
Für die Offenlegung von finanziellen Interessen im Vorfeld von Organbestellungen der FIMBAG ist keinerlei Rechtsgrundlage gegeben. Vielmehr sind die Bestimmungen der §§ 84 und 99 Aktiengesetz (AktG) über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und des § 87 Abs. 2 AktG, wonach die vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder vor der Wahl der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen haben, welche
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, sowie die Normen des von der Bundesregierung am 30. Oktober 2012 beschlossenen Bundes-Public Corporate Governance Kodex (Punkte 9.5 bzw. 11.6) betreffend Regelung der Interessenkonflikte der Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Überwachungsorgans als durchaus ausreichend anzusehen.
Zu 8. bis 10.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen