14667/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. GERALD KLUG
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/63-PMVD/2013 2. August 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juni 2013 unter der Nr. 15009/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den ausgegliederten Einrichtungen gemäß UG 14" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Ausgegliederte Einrichtungen unterliegen der Aufsicht und Kontrolle der jeweils gesetzlich vorgesehenen Organe, wie etwa Aufsichtsrat oder Kuratorium. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinne der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person (vgl. Mayer, B‑VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Ungeachtet dessen ist auch auf das gemäß § 67 Bundeshaushaltsgesetz 2013 bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sowie für der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts hinzuweisen.