14670/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0177-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14992/J vom 5. Juni 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Gemäß § 48a der Bundesabgabenordnung besteht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Es dürfen daher keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus konkreten Abgaben- oder Finanzstrafverfahren bekannt gegeben werden.

 

Zu 5.:

Soweit mit der vorliegenden Frage die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen angesprochen wird ist zur Frage der Steuerpflicht im Allgemeinen – einer Bezugnahme auf einen Einzelfall steht § 48a BAO entgegen – zu sagen, dass die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich nicht an die Tätigkeit, sondern an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der natürlichen Person im Inland anknüpft. Fehlen diese Merkmale, ist die natürliche Person nur mit bestimmten Einkünften, die in § 98 EStG aufgezählt sind, beschränkt steuerpflichtig. Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.

 

 

Mit freundlichen Grüßen