14672/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 01. August 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0164-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15006/J betreffend "Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den ausgegliederten Einrichtungen gemäß UG 40", welche die Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 8 der Anfrage:

 

Die Überwachung der ausgegliederten Einrichtungen erfolgt durch das jeweils zu diesem Zweck bestehende Aufsichtsgremium.

 

Mit dem Bericht des Bundesministeriums für Finanzen gem. § 42 (5) BHG 2013 bzgl. Ausgliederungen und Beteiligungen des Bundes, dem heuer erstmals vorzulegenden Bericht des Bundesministeriums für Finanzen über Beteiligungs-Controlling auf Grundlage des BHG und der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling-Verordnung), BGBl. II Nr. 511/2012, stehen weitere Instrumente der Planung und Kontrolle zur Verfügung.

 

Im Übrigen handelt es sich um Fragen, die das operative Geschäft der ausgegliederten Einrichtungen betreffen und ist darauf hinzuweisen, dass sich das parlamentarische Interpellationsrecht nach Art. 52 B-VG in Verbindung mit § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 in Bezug auf selbständige juristische Personen nur auf die Rechte des Bundes – z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH – und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, und daher nicht auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG), weshalb diesbezüglich von einer Beantwortung Abstand genommen wird.