14683/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.08.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0007-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am      . August 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Jury und weitere Abgeordnete haben am 5. Juni 2013 unter der Nr. 14993/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Nutzung aufgelassener Postfilialen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø   Wie viele Postfilialen wurden in den letzten 5 Jahren aufgelassen?

 

Eingangs möchte ich betonen, dass mir die Versorgung der österreichischen Bevölkerung mit hochqualitativen und kostengünstigen Postdienstleistungen ein besonderes Anliegen ist. Aus diesem Grund wurde in dem von meinem Ressort erarbeiteten Postmarktgesetz (PMG) erstmals eine verbindliche Anzahl von 1.650 Post-Geschäftsstellen österreichweit nach einer bestimmten Flächenformel fixiert.


Mit dem Inkrafttreten des PMG ist überdies die Kompetenz zur Überwachung von Postämterschließungen bzw. für deren Umwandlungen von eigen- in fremdbetriebene Post-Geschäftsstellen auf die Regulierungsbehörde (Post-Control-Kommission) als weisungsfreie Behörde mit richterlichem Einschlag übergegangen. Diese hat die strenge Einhaltung der Voraussetzungen für Postämterschließungen bzw. Umwandlungen nach einem genau vorgegebenen Verfahren zu prüfen. In diese Prüfung ist der Post-Geschäftsstellenbeirat, der aus je einem Vertreter des Gemeindebundes, des Städtebundes und der Verbindungsstelle der Bundesländer besteht, einzubinden.

 

Die Entscheidung der Österreichischen Post AG, ihr Netz an eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen anzupassen, stellt grundsätzlich eine unternehmensinterne Entscheidung dar. Die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG werden unmittelbar von der ÖIAG und damit mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen keine Kompetenzen in Bezug auf die Eigentümerfunktion zu.

 

Nach Auskunft der Österreichischen Post AG werden zum Stichtag 27.6.2013 1914 Post-Geschäftsstellen gemäß PMG betrieben. Ergänzendes entnehmen Sie bitte den Geschäftsberichten: http://www.post.at/9452.php

 

 

Zu den Fragen 2 bis 13:

Ø   Wie viele Immobilien, die früher als Postfilialen genutzt wurden, standen/ stehen im Eigentum der Post?

Ø   Wie viele Immobilien, die früher als Postfilialen genutzt wurden, standen/stehen im Eigentum des Bundes?

Ø   Wer nutzt diese Immobilien heute, welche Einnahmen werden dabei pro Monat im Durchschnitt erzielt und wem kommen diese Einnahmen zugute?

Ø   Wurden die derzeit geltenden Mietverträge unbefristet oder befristet abgeschlossen?

Ø   Sofern befristete Verträge bestehen, wie lange sind diese Fristen?

Ø   Sofern unbefristete Verträge bestehen, warum sind diese unbefristet?

Ø   Nach welchen Kriterien werden die Nachmieter ausgesucht?

Ø   Welche der Immobilien wurden verkauft, wie hoch waren die Einnahmen und wem sind diese Einnahmen zugute gekommen?

Ø   Wie viele fremdbetriebene Postgeschäftsstellen wurden in Immobilien errichtet, die ursprünglich als Postfiliale genutzt wurden?

Ø   Gibt es Ambitionen, die Zahl der Postfilialen, also der eigenbetriebenen Post-Geschäftsstellen, wieder zu erweitern?

Ø   Wenn ja, wie und in welchem Umfang?

Ø   Wenn nein, warum nicht?

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt.

 


Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in  auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu

Art. 52 B-VG).

 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 i.d.g.F. determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

In diesem Zusammenhang darf auch darauf verwiesen werden, dass die Österreichische Post AG seit 2006 ein börsendotiertes Unternehmen ist und wirtschaftliche Entscheidungen in eigener Verantwortung zu treffen hat. Weiters wird auch hier festgehalten, dass die Eigentumsanteile des Staates an der Österreichischen Post AG unmittelbar von der ÖIAG und daher mittelbar vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet werden. Dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie kommen daher auch keine Kompetenzen hinsichtlich der Eigentümerfunktion zu.