14688/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2013
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15011/J des Abgeordneten Markowitz und Kollegen wie folgt:
Einleitung:
Für die Versorgung von Menschen mit Behinderung mit Hilfsmitteln im weitesten Sinn und daher auch mit assistierenden Technologien sind primär die Länder und die Sozialversicherungsträger (hier vor allem die Träger der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung) zuständig. Zu beiden Vollziehungsbereichen kann ich in meiner Funktion als Sozialminister keine Auskunft geben.
Da der Bereich der Krankenversicherung nach dem Bundesministeriengesetz in der Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit liegt, steht mir darauf keine Einflussnahme zu.
In meinen Zuständigkeitsbereich fällt allerdings die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung. Aus diesem Fonds können nach dem Prinzip der Selbstbindung aufgrund von Richtlinien auf der Grundlage des § 24 des Bundesbehindertengesetzes Zuwendungen an Menschen mit Behinderung gewährt werden, wenn damit eine soziale Notlage beseitigt oder zumindest gemildert werden kann. Diese Voraussetzungen können auch bei der Notwendigkeit der Anschaffung von assistierenden Technologien gegeben sein.
Für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung beantworte ich die Fragen wie folgt:
Frage 1:
Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013 wurden im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, bei welchen vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten bescheidmäßig festgestellt wurde, ab 1. Jänner 2014 als Pflichtleistung normiert. Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen u.a. auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Des Weiteren kommen u.a. ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen als Maßnahmen in Betracht, wenn diese Leistungen im genannten Zusammenhang erforderlich sind.
Frage 2:
Für eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb der gesetzlichen Sozialversicherung wird mittels der dazu vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen verbindlichen „Richtlinien für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge - RRK 2005“ Sorge getragen. Auf Grund dieser Kooperation der Versicherungsträger besteht derzeit aus dem genannten Kompetenzbereich kein Änderungsbedarf.
Frage 3:
In finanzieller Hinsicht gewährt die Pensionsversicherungsanstalt zu den Hilfsmitteln - gestuft nach verschiedenen Kategorien – Fixbeträge. Für den Rest hat der Versicherte selbst aufzukommen. Bei Bedürftigkeit besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Geldleistung aus den Mitteln des Unterstützungsfonds zu stellen, wobei anzumerken ist, dass es sich hierbei um eine freiwillige finanzielle Aushilfe handelt.