14689/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am     Juli 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0178-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15002/J vom 6. Juni 2013 der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 8.:

Die Überwachung operativer Angelegenheiten der dem Bundesministerium für Finanzen zugeordneten ausgegliederten Einrichtungen oder Beteiligungen des Bundes erfolgt entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch das jeweils zuständige Unternehmensorgan (z.B. Aufsichtsrat oder Generalrat). Weiters wird auf die Bestimmungen des § 67 Bundeshaushaltsgesetz 2013 betreffend Beteiligungs- und Finanzcontrolling hingewiesen.

 


Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126 b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In Bezug auf selbstständige juristische Personen im Sinne der Anfrage beschränkt sich das Interpellationsrecht nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Wahrnehmung der Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person.

 

Die vorliegenden Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und damit keinen Gegenstand der Vollziehung. Sie sind daher von dem in Art. 52 Abs. 2
B-VG in Verbindung mit § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen