14692/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0132-I/4/2013

Wien, am 6. August 2013

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juni 2013 unter der Nr. 14996/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Dauer von Asylverfahren gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie viele Asylverfahren waren seit 1999 jeweils zum Jahresende nicht abge­schlossen und wie hat sich dieser „Rucksack“ seit der Einrichtung des Asylge­richtshofes entwickelt?

Ø  Wie viele Asylverfahren sind derzeit beim Asylgerichthof anhängig und unerledigt (Stichtag: Eingangsdatum der Anfrage)?

Ø  Wie genau hat sich die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer von Asylverfah­ren seit Errichtung des Asylgerichtshofes jährlich verändert?

 

Die Zahl der offenen Berufungsverfahren vor dem vormals für Berufungsangelegen­heiten zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) betrug - auf Grundlage der jeweiligen (auch dem Parlament zugeleiteten) Tätigkeitsberichte des UBAS:

1999

rd. 6.000

2000

rd. 6.500

2001

rd. 7.600

2002

rd. 12.000

2003

rd. 18.600

2004

rd. 21.900

2005

rd. 24.500

2006

rd. 28.200

2007

rd. 25.100

 

Die Zahl der über die Beschwerdeverfahren hinausgehenden anhängigen Asylver­fahren fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Mit 1. Juli 2008 hat der Asylgerichtshof (AsylGH) 23.600 Beschwerdeverfahren über­nommenen. Von diesen sind - nach den mir vom AsylGH vorliegenden Informationen - zum Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage noch 335 Beschwerdeverfahren anhän­gig, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung (bspw. nach einer Verhandlung) die Notwendigkeit von ergänzenden Ermittlungen ergeben hat sowie jene, die zwischen­zeitig schon abgeschlossen waren, jedoch nach einer Behebung durch den Verfas­sungsgerichtshof wieder anhängig geworden sind.

 

Parallel dazu konnten auch von den mehr als 50.000 seit Juli 2008 beim AsylGH neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren rund drei Viertel abgeschlossen wer­den, sodass die Zahl der davon noch anhängigen Beschwerdeverfahren (einschließ­lich der im heurigen Jahr neu anhängig gewordenen Verfahren) rund 11.700 beträgt.

 

Insgesamt sind sohin seit seiner Einrichtung rd. 73.700 Beschwerdeverfahren beim AsylGH anhängig geworden, davon konnten insgesamt knapp 84% (rd. 61.700 Ver­fahren) abgeschlossen werden.

 

Gemäß dem Tätigkeitsbericht 2012 erfolgte in 75% der neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Entscheidung innerhalb eines Jahres.

 

In jenen Fällen, in denen über die Zuständigkeit Österreichs oder eines anderen EU-Staates für die Durchführung der Asylverfahren zu entscheiden war (Dublin-Verfah­ren), beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer 2 bis 3 Wochen.

 

Seit der Einführung des AsylGH konnte damit die Dauer der Asyl-Beschwerdever­fahren nachhaltig reduziert und die Zahl der offenen Beschwerdeverfahren gesenkt werden.

 

Zu Frage 4:

Ø  Wie hat sich die Reduktion des Personalstandes des Asylgerichtshofs auf die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer ausgewirkt?

 

Um die Verfahrensbeschleunigung nicht zu gefährden, sah der vom Nationalrat für 2012 beschlossene Stellenplan für den AsylGH eine Reduktion des Personalstandes gegenüber 2011 um lediglich eine Planstelle, sowie für 2013 gegenüber 2012 eine Reduktion von lediglich vier Planstellen vor.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Ø  Wie hoch sind die Verfahrenskosten für ein laufendes Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof für die öffentliche Hand?

Ø  Wie waren die jährlichen Verfahrenskosten für ein laufendes Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof für die öffentliche Hand in den Jahren 2010, 2011 und 2012?

 

Zu den Kosten des Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass seit 2011 gemäß den am 1.Oktober in Kraft getretenen Bestimmungen des § 66 AsylG sowie in Entsprechung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine amtswegige Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vorgesehen ist. Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer können (vom Abschluss des Verfahrens beim Bundesasylamt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens) eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, müssen dies jedoch nicht tun. Darüber hinaus muss die Inanspruchnahme einer solchen Rechtsberatung nicht zu einer Beschwerdeerhebung führen. Die Höhe der Entschädigung pro beratener Beschwerdeführerin bzw. beratenem Beschwerdeführer ist in der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2011, normiert und sinkt mit steigender Anzahl der beratenen Beschwerdeführer. Kostenvergleichen kann daher nur bedingt Aussagekraft zukommen. Die Kosten für die Rechtsberatung betrugen für das Jahr 2011 rund € 293.000 sowie für 2012 rund. € 1,637 Mio.

 

Einschließlich der Kosten für die Rechtsberatung betrugen die durchschnittlichen Verfahrenskosten in den Jahren 2010, 2011 und 2012 pro Verfahren somit insge­samt jeweils rund € 1.300, € 1.300 und € 1.600.

 

 

Mit freundlichen Grüßen