14693/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.08.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats                                                          GZ. BMVIT-13.000/0004-I/PR3/2013

Mag.a  Barbara PRAMMER                                                          DVR:0000175

Parlament

1017    W i e n

 

 

 

                                                                                                                            Wien, am     . Juli 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Schenk und Kollegen haben am 6. Juni 2013 unter der Nr. 15000/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den ausgegliederten Einrichtungen gemäß UG 41 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:           

 

Zu den Fragen 1 bis 8:

Ø   Wie überwachen Sie die ausgelagerten wissenschaftlichen und/oder operativen Aufgaben der Einrichtung?

Ø   Wie lauten dazu die erforderlichen internen Handlungsleitlinien und Verfahren?

Ø   Wie lautet der Umgang mit angezeigten (politischen) Interessen von Seiten des Gesetzgebers?            

Ø   Wie lautet der Umgang mit angezeigten Interessen oder Anregungen von Seiten Dritter?

Ø   Wie lauten die Handlungsleitlinien und Verfahren für die Annahme von Geschenken und Einladungen?

Ø   Wie lauten die Handlungsleitlinien und Verfahren für Fälle des Vertrauensbruches und wie sehen die objektiven Bewertungskriterien aus?

Ø   Wie machen Sie die angezeigten Interessen und die wissenschaftlichen Entscheidungsprozesse transparent bzw. wie sind diese nachvollziehbar?

Ø   Wie verhindern Sie im Zuge des Ausscheidens aus dem Dienst den „Drehtür-Effekt“ und Handel mit „Insiderinformationen“?

Die Überwachung erfolgt durch die jeweils vorgeschriebenen Einrichtungen wie Aufsichtsrat, Kuratorium, etc.

 

Grundsätzlich betreffen die gegenständlichen Fragen das operative Geschäft der Einrichtungen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.

 

Ich weise jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für

-    Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw.

-    verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen

     Rechts hin.