14695/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.08.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0211-III/4a/2013 |
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Wien, 31. Juli 2013
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15005/J-NR/2013 betreffend Sicherstellung transparenter und lobbyingfreier Strukturen in den ausgegliederten Einrichtungen gemäß UG 30, die die Abg. Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen am 6. Juni 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 8:
Die Überwachung der ausgelagerten wissenschaftlichen oder operativen Aufgaben der Einrichtungen wird durch die bei den ausgelagerten Rechtsträgern jeweilig eingerichteten Aufsichtsgremien (wie etwa Aufsichtsräte, Kuratorien, usw.) wahrgenommen.
Grundsätzlich betreffen die gegenständlichen Fragen das operative Geschäft der Einrichtungen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (zB. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellationsrecht umfasst.
Es wird jedoch auf das insbesondere gemäß § 67 BHG 2013 bestehende Beteiligungs- und Finanzcontrolling für Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, bzw. verschiedene der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften und Anstalten öffentlichen Rechts hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.