14697/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.08.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15541/J der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch – Jenewein, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:
Frage 1:
Die Verkündung des Urteils des EuGH findet am 19.09.2013 statt.
Zusätzlich möchte ich auf die bereits vorliegenden Schlussanträge von Generalanwalt Nils Wahl vom 29.5.2013 verweisen. Sollte der EuGH diesen Schlussanträgen folgen, würde das eine volle Bestätigung der österreichischen Sozialrechtslage bedeuten, was aus unserer Sicht auch eine wichtige Signalwirkung für andere Mitgliedstaaten hätte.
Frage 2:
Im März 2013 wurden 1.070 Ausgleichszulagen an BezieherInnen ausländischer Pensionen ausbezahlt. 393 dieser Ausgleichszulagen werden an österreichische Staatsbürger ausbezahlt.
Durch die von Österreich gesetzten rechtlichen Maßnahmen konnte der davor festzustellende Anstieg daher nahezu völlig eingebremst werden (Stand Dezember 2012: 1.043 Fälle).
Frage 3:
Die Aufwendungen für Ausgleichszulagen an BezieherInnen von ausländischer Pensionen betrugen im März 2013 rund 461.000 €. 37% dieser Aufwendungen werden an österreichische Staatsbürger ausbezahlt.
Frage 4:
Die Ablehnungen von Anträgen auf Ausgleichszulage von BezieherInnen ausländischer Pensionen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
2010 342
2011 599
2012 277
2013 (1. Quartal) 60
Eine Aufgliederung der Ablehnungen nach Nationalitäten ist nicht möglich.
Aus meiner Sicht sind diese Zahlen aber nicht darüber aussagekräftig, wie viele Personen ohne die von Österreich durchgeführten Rechtsänderungen Anspruch auf Ausgleichszulage gehabt hätten. Aufgrund der klaren österreichischen Rechtslage und der Informationen durch die Pensionsversicherungsträger ist nicht damit zu rechnen, dass viele Personen einen entsprechenden Antrag stellen bzw. auf einer formellen Ablehnung ihrer Anfragen bestehen, wenn sie zB keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (der nunmehr eine Anspruchsvoraussetzung für die Ausgleichszulage ist) haben.