14703/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.08.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0086-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 06. August 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und
Kollegen vom 11. Juni 2013, Nr. 15024/J, betreffend EU-Verordnung
bezüglich der Zulassung von Glufosinat
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen vom 11. Juni 2013, Nr. 15024/J, teile ich, nach Befassung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Glufosinat ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gemäß dieser Durchführungsverordnung haben die Mitgliedstaaten geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Glufosinat als Wirkstoff enthalten, bis zum 13.11.2013 zu ändern oder zu widerrufen.
In Österreich sind derzeit keine glufosinathaltigen Pflanzenschutzmittel zugelassen, somit besteht kein Anlass zu einem Widerruf von Zulassungen.
Gemäß einer Übergangsbestimmung nach § 15 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 dürfen Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31.12.2013 in Verkehr gebracht werden. Diese Übergangsbestimmung findet derzeit auf ein glufosinat-haltiges Pflanzenschutzmittel aus Deutschland Anwendung, welches gemäß § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zum Inverkehrbringen in Österreich gemeldet wurde. Da jedoch die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 365/2013 auch in Deutschland verbindlich sind und unmittelbar gelten, sind auch dort fristgerecht die entsprechenden Änderungen oder Widerrufe vorzunehmen.
Zu Frage 3:
Im Zuge des Europäischen Bewertungsverfahrens für den Wirkstoff „Glufosinat“, in das auch Österreich eingebunden war und ist, wurden umfangreiche Untersuchungen und Studienberichte vorgelegt (http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/27r.htm). Weitere spezifische, in Österreich veröffentlichte valide Studien zu den oben genannten toxikologischen Endpunkten liegen nicht vor.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgt die Bewertung neuer Studien zu einem Wirkstoff auf europäischer Ebene und zwar durch den Bericht erstattenden Mitgliedsstaat. Für den Wirkstoff Glufosinat wurde seitens der Europäischen Kommission Schweden als Bericht erstattender Mitgliedstaat festgelegt.
Der Bundesminister: