14705/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.08.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0192-I/A/15/2013

Wien, am  2. August 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 15052/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die den nachstehenden Ausführungen zugrunde liegt.

 

Frage 1:

Es ist grundsätzlich bekannt, dass einige Leistungserbringer/innen die Abwicklung der Krankenbehandlung über die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK verweigern und auf Barzahlung der erbrachten Leistungen bestehen, dies insbesondere in klassischen Urlaubsregionen, so auch in Spanien.

 

Nach Erscheinen eines diesbezüglichen Berichts in der Tageszeitung „Der Standard“ hat eine Rückfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben, dass mit Ausnahme einer Anfrage im Vorfeld dieses Presseberichtes weder von betroffenen Versicherten Beschwerden an diesen herangetragen wurden noch hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einschlägige konkrete Informationen betreffend Spanien erhalten.

 

Die Erhöhung der Akzeptanz der EKVK ist ein zentrales Anliegen der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten. So konnte in den letzten Jahren, insbesondere durch die Einführung der - für alle Länder einheitlichen - EKVK eine deutliche Akzeptanzsteigerung erreicht werden. Auch eine weitere Akzeptanzsteigerung kann nur durch gemeinsame Maßnahmen auf europäischer Ebene erreicht werden.

 

Die konkreten Probleme mit Leistungserbringer/inne/n in Spanien wurden überdies bei der jüngsten Sitzung der Verwaltungskommission, die für die einheitliche Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 zuständig ist, im Juni 2013 in Brüssel besprochen. Die Europäische Kommission hat Spanien eindringlich dazu aufgefordert, hier entsprechend den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 883/2004 vorzugehen. Spanien hat mitgeteilt, dass bereits entsprechende Schritte gesetzt worden seien und die Leistungserbringer/innen daher die EKVK in Zukunft akzeptieren werden.

 

Von einer generellen Ablehnung der EKVK, wie sie die Frage nahelegt, kann meines Erachtens nicht gesprochen werden. Nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erhalten österreichische Krankenversicherungsträger eine nicht geringe Anzahl von Rechnungen für Leistungen, die aufgrund vorgelegter EKVKs von spanischen Leistungserbringer/inne/n mit Kassenvertrag geltend gemacht werden.

 

Frage 2:

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist der konkrete Anlassfall nur eine Ausprägung eines in gewissem Umfang allgemein bestehenden Problems. Daher wird z.B. in der Broschüre des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger „Gesund unterwegs: Mit der Europäischen Krankenversicherung im Ausland“ auf diesen Fall hingewiesen und den Versicherten explizit geraten, sich in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung ausstellen zu lassen.

 

Die Öffentlichkeit wird seit Einführung der e-card regelmäßig, insbesondere jeweils vor dem Sommer, auf Möglichkeiten und Grenzen der Verwendung der EKVK aufmerksam gemacht.

Wie der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dazu ausführt, bestand aufgrund nur vereinzelt aufgetretener Probleme bislang keine Notwendigkeit für eine darüber hinausgehende Information, insbesondere erfolgte keine explizite Warnung bezüglich des Aufenthalts in spanischen Krankenhäusern.

 

Frage 3:

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilt dazu mit, dass diese Frage in der vorgegebenen Zeit nicht beantwortet werden kann.

Es ist in Österreich, auf den eingereichten Rechnungen, nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die jeweiligen Leistungserbringer/innen Vertragspartner/innen des ausländischen Krankenversicherungsträgers waren und eine EKVK-Annahmeverweigerung vorliegt oder nicht. Dies ist auch nicht mit vertretbarem Aufwand im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens feststellbar.

 

Frage 4:

Seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wird erneut darauf hingewiesen, dass betroffene Personen darauf achten sollen, von den Leistungserbringer/inne/n eine detaillierte Rechnung mit einer genauen Beschreibung der erbrachten medizinischen Leistung und der Höhe des Honorars zu erhalten, um für die Rückerstattung eine konkrete Basis zu besitzen.

 

Für die Kostenerstattung stehen mehrere Wege offen:

Nach Art. 25 Abs. 4 bis 7 der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 haben Versicherte die Wahl entweder

·      Kostenerstattung durch den Träger des Aufenthaltsortes (im konkreten Fall daher in Spanien) nach den Tarifen des Aufenthaltsortes oder

·      Kostenerstattung durch den zuständigen heimischen Träger (in Österreich) nach den Tarifen des Aufenthaltsortes oder

·      Kostenerstattung durch den zuständigen heimischen Träger (in Österreich) nach heimischen Tarifen

zu beantragen.

 

Daneben besteht nach nationalen Vorschriften in Österreich die Möglichkeit der Beantragung der Kostenerstattung nach § 131 ASVG für ambulante Leistungen und § 150 ASVG für stationäre Behandlungen.

 

In allen Fällen ist die Originalrechnung mit einem formlosen Antrag auf Kostenerstattung beim zuständigen österreichischen Krankenversicherungsträger einzureichen.

 

Frage 5:

Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger waren zum Stichtag 25. Juni 2013 € 1.117.827,58 offen, davon € 12.382,53 fällig.


Frage 6:

Die in Art. 67 Abs. 5 VO (EG) Nr. 987/2009 festgelegte Zahlungsfrist von 18 Monaten wird nach Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von Spanien in der Regel eingehalten.