1471/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.05.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0138-III/4a/2009 |
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Wien, 19. Mai 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1696/J-NR/2009 betreffend den Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen und das Verhältnis des Islam zum österreichischen Staat, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 16. April 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 22:
Die Ausführungen in einem konfessionellen Lehrplan beziehen sich auf die konfessionellen Regelungen und nicht auf die staatliche Rechtsordnung, wie sich z. B. aus dem im einleitenden Teil der Anfrage zitierten Punkt II.2 lit. a über die konfessionellen rituellen Vorschriften nach der Geburt sehr leicht erkennen lässt.
Zu Fragen 23, 28, 33, 38:
Art. 15 des Staatsgrundgesetzes 1867 legt fest, dass jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaften ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet. Zu dieser Selbstverwaltung zählen neben der religiösen Lehre an sich, dem Kultus, d. h. den Ritualen, Sakramenten u. ä., auch eine für das Innenverhältnis der Mitglieder einer Konfession zueinander bestehende eigene rechtliche Ordnung. Es ist ein Element einer religiösen Unterweisung die Schülerinnen und Schüler mit diesen inneren Ordnungen vertraut zu machen.
Die Kirchen und Religionsgesellschaften sind aufgrund der genannten Regelung des Staatsgrundgesetzes 1867 an die allgemeinen staatlichen Gesetze gebunden. Für die Islamische Religionsgesellschaft ist im § 6 des Islamgesetzes nochmals ausdrücklich normiert, dass die Lehren des Islam nicht gänzlich den Schutz der Religionsfreiheit genießen, sondern nur insofern, als sie mit staatlichen Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Sollte dies der Fall sein, so haben staatliche Rechtsnormen den Vorrang. Dies erfolgte im Jahr 1912 im Wissen darum, dass manche Lehren des Islam bzw. manche Auslegungen mit der österreichischen Rechtsordnung nicht kompatibel sind, als Beispiel wird auf die damals in diesem Zusammenhang erörterte Frage der Polygamie hingewiesen.
Zu Fragen 24 bis 27, 29 bis 32, 34 bis 37, 39 bis 48 sowie 49:
Jede Konfession hat eine innerkonfessionelle Verfasstheit, die sich über die aus der Sicht der jeweiligen Konfession erforderlichen Bereiche erstreckt. Ein Lehrplan für den Religionsunterricht ist im Wesentlichen eine innere Angelegenheit der jeweiligen Konfession und kann sich daher auch nur auf diesen Bereich beziehen. Dies lässt sich beispielsweise am Zinsverbot, auf welches im islamischen Lehrplan Bezug genommen wird, einfach darstellen. Zinsregelungen sind Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung im weiteren Sinn, aus innerkonfessionellen Gründen ist das Annehmen von Zinsen, das Geben von Zinsen oder die Vermittlung von Zinsgeschäften aber für Muslime nicht zulässig. Die Entscheidung liegt letztendlich aber bei jedem Einzelnen in wie weit er die konfessionellen Gebote achtet und daher an einzelnen Aspekten des wirtschaftlichen Lebens nicht teilnimmt, so wie es jedem in Österreich lebenden Menschen frei steht, auf bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten zu verzichten.
Zu Frage 50:
Im Islam, insbesondere im Koran, finden sich Bezüge zu den Glaubensschriften des Judentums und des Christentums, Thora und Evangelium werden eigens erwähnt. Die grundlegenden Werte sind daher keineswegs völlig verschieden. Wer bereit ist das Gemeinsame über das Trennende zu stellen, kann dies erkennen und einen Schritt in die Richtung eines gemeinsamen Weges setzen.
Zu Frage 51:
Der Beschluss der Gesetze, und damit „Staatsordnung“ und „Gesetzgebung“, kommen dem Parlament zu und können daher schon aufgrund des verfassungsrechtlichen Aufbaues der demokratischen Republik Österreich nicht von einer religiösen Gruppe festgelegt werden.
Zu Frage 52:
Dies ist für das Außenverhältnis, nur zu dessen Regelung ist der Staat berufen, durch § 6 des Islamgesetzes aus dem Jahr 1912 vorgegeben, da die Riten des Islam nur insofern unter dem Schutz des Art. 15 Staatsgrundgesetz 1867 stehen, als sie nicht im Widerspruch zu staatlichen Gesetzen stehen.
Zu Frage 53:
Ein staatliches
Gesetz kann sich nur auf staatliche Rechtsnormen beziehen. Dessen ungeachtet
bleibt es der Glaubensgemeinschaft unbenommen einen Religionsdiener der gegen
die Sittlichkeit nach den Vorstellungen des Islam verstoßen hat (als
Beispiel sei nur auf die
Speisen- und Getränke-Regelungen im Islam hingewiesen) von seinem Amt zu
entfernen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.