14717/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 7. August 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0186-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15140/J betreffend „Strompreisentwicklung in Österreich“, welche die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Am vollliberalisierten Elektrizitätsmarkt erfolgt die Preisbildung für gelieferte Energie im freien Wettbewerb nach streng marktwirtschaftlichen Grundsätzen. Sollten diese durch wettbewerbswidriges Verhalten beeinträchtigt werden, ist dies von der weisungsfreien und unabhängigen Bundeswettbewerbsbehörde aufzugreifen. In diesem Zusammenhang erscheint es zielführend, nach deutschem Vorbild eine Beweislasterleichterung im Kartellrecht vorzusehen, mit der es nach dem Nachweis, dass die Preise höher sind als auf einem vergleichbaren Markt, dem Energieversorgungsunternehmen obliegt nachzuweisen, ob und inwiefern diese höheren Preise auch gerechtfertigt sind. Damit würde es den Wettbewerbs-
behörden erleichtert, einen eventuellen Preismissbrauch durch marktbeherrschende Energieversorger nachzuweisen oder von vornherein zu verhindern.
Die E-Control hat im Jahr 2011 eine Marktuntersuchung eingeleitet, die allerdings seitens der Unternehmen vor den Höchstgerichten bekämpft worden ist. Nach Klärung der Rechtslage ist seitens der E-Control beabsichtigt, die Untersuchungen wieder aufzunehmen.
Gleichzeitig gilt es, den bestehenden Wettbewerb noch zu verstärken. Dazu dienen der elektronische Anbieterwechsel, eine Erweiterung der Kundenrechte und eine Erhöhung der Transparenz.
Jeweils zu Monatsbeginn wird beispielsweise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend im Gaspreismonitor bzw. Strompreismonitor eine Auswertung aus dem Tarifkalkulator der E-Control veröffentlicht, in welcher anhand von Beispielkunden das Einsparungspotential dargestellt wird, das bei einem Wechsel zum Billigstanbieter lukriert werden könnte. Die Ersparnisse bei Strom liegen dabei für einen typischen Haushalt in einer Größenordnung von bis zu rund € 150 pro Jahr. Wenn die Haushalte von der Wechselmöglichkeit Gebrauch machen würden, könnten sie also Strom zu einem Preis beziehen, der nahe der Größenordnung der Industriepreise liegt. Die Ersparnisse bei Strom und Gas zusammen liegen für einen typischen Haushalt aktuell bei bis zu ca. € 410 im Jahr. Derzeit liegt die Wechselrate bei Strom in Österreich bei einem Prozent; in Deutschland ist sie neunmal so hoch. Auf Basis der deutschen Wechselraten könnten sich die Energiehaushaltskunden in Österreich laut Schätzung der E-Control mehr als € 38 Mio. pro Jahr sparen.
Die jüngst beschlossenen Novellen des ElWOG und GWG sehen in diesem Zusammenhang eine Erleichterung des Anbieterwechsels vor, indem ein vollelektronischer Online-Anbieterwechsel gesetzlich vorgesehen wird und die Kündigungsmöglichkeiten verbessert werden. Im Tarifkalkulator wird dazu ein direkter Link zum Online-Wechsel des Anbieters gesetzt.
Um mehr Transparenz zu schaffen, muss ferner zukünftig eine zumindest vierteljährliche übersichtliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation an die Haushaltskunden erfolgen, die bisher wesentlich weniger Informationen enthalten hat
und nur einmal im Jahr vorgeschrieben war. Weiters sind die Energielieferanten künftig gesetzlich verpflichtet, für die Festlegung der Ratenzahlungen möglichst konkrete Verbrauchsschätzungen zu machen, damit nicht durch überhöhte Teilzahlungen ungerechtfertigte Zahlungspolster angelegt werden können.
Industriepreise hängen tatsächlich enger und zeitnäher von den Großhandelspreisen ab als Haushaltspreise. Dies ist einerseits gerechtfertigt, da Energieversorger für Industriekunden vor allem einen reinen und relativ kurzfristigen Energieeinkauf tätigen, während sie bei Haushaltskunden eine längerfristige Einkaufsstrategie mit entsprechenden Vorhaltekosten verfolgen und auch weitere Dienstleistungen erbringen. Diese Dienstleistungen (z.B. Rechnungslegung, Energieberatungen etc.) stellen bei Haushaltskunden zusätzliche Kostenbestandteile dar. Auch hat sich die langfristige Strompreisentwicklung von 2001 bis 2012 etwa auf der Höhe des Verbraucherindexes bewegt. Dennoch steht zu erwarten, dass sich aufgrund der erwähnten gesetzten Maßnahmen und einer voraussichtlich stagnierenden Entwicklung der Börsepreise die Strompreise auch für die Haushalte nach unten bewegen werden.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Unterstützungsvolumen sind durch das Ökostromgesetz 2012 geregelt. Dazu gab es in dieser Legislaturperiode einen politischen Konsens zwischen den Regierungsparteien und weiten Teilen der Opposition. Es ist zutreffend, dass der ehrgeizige Ausbau Erneuerbarer Energien von einem durchschnittlichen Haushalt in Österreich mit rund € 54 im Jahr 2013 mitzufinanzieren ist - gegenüber € 190 in Deutschland. Allerdings ist die Fördersumme gedeckelt und so wie die Tarife degressiv gestaltet, um den Weg zur Marktreife zu forcieren und das System leistbar zu halten.
Zur Entlastung von einkommensschwachen Haushalten ist aber bereits im Öko-stromgesetz eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die auf Personen abzielt, die bisher von einer GIS-Befreiung profitieren konnten. Bei diesen Personen entfällt auf entsprechenden Antrag die Ökostrompauschale mit € 11 pro Jahr bzw. ist auch die Höhe des zu leistenden Förderbeitrages mit € 20 pro Jahr gedeckelt.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Für die Kalkulation der Tarife für Windanlagen werden neben Gutachten verschiedene Informationen wie europäische Vergleiche oder vorhandene Projektunterlagen herangezogen. Neben den reinen Investitionskosten spielen auch Faktoren wie Volllaststunden, Netzanschlusskosten und Betriebskosten eine Rolle. Die Höhe der degressiven Einspeisetarife hat sich in der Vergangenheit als großer Investitionsanreiz erwiesen und führte zu einem starken Ausbau der Windkraft.
Die rechtlichen und entgeltmäßigen Rahmenbedingungen sind durch das Öko-stromgesetz 2012 geregelt. Dazu gab es in dieser Legislaturperiode einen politischen Konsens zwischen den Regierungsparteien und weiten Teilen der Opposition.
Die Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz sind ein Ergebnis von Abstimmungen der drei zuständigen Ressorts und Diskussionen im Energiebeirat. Damit nehmen neben meinem Ressort auch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialpartner Einfluss auf die Höhe der Tarife.
Bei der Analyse der Renditen im Energiebereich ist nicht allein die Umsatzrentabilität Bestimmungsfaktor für die Höhe potentieller Gewinne der Eigentümer. Entscheidend sind vor allem Renditebetrachtungen im Verhältnis zum eingesetzten Kapital, das die erforderlichen langfristigen Vermögensgegenstände finanziert.
Windkraftbetreiber erhalten zwar einen gesicherten Einspeisetarif, allerdings tragen diese alle verbleibenden Risiken, vorwiegend bedingt durch den Auslastungsgrad, im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlagen. Somit sind die angesprochenen Renditen nicht garantiert. Da die Einspeisetarife für alle Anlagen gleichermaßen gelten, können sich im Einzelfall standortbedingte Unterschiede in der Rentabilität ergeben. Die angeführten, vom Ressort nicht verifizierbaren 13% Umsatzrendite sind daher die Ausnahme, nicht die Regel.
Anders verhält es sich bei dem durch die E-Control regulierten natürlichen Monopol des Netzbetriebes. Da durch § 50 ElWOG 2010 das Absatz- bzw. Mengenrisiko für Netzbetreiber aufgrund von sinkenden Verbrauchsmengen eliminiert worden ist, verbleibt lediglich das sogenannte „regulatorische Risiko“, welches jedoch durch ein transparentes und langfristig stabiles Regulierungssystem mit hinreichenden Anreizen für die Unternehmen auf ein Mindestmaß reduziert wird. Gemäß § 60 ElWOG 2010 werden dem regulierten Netzbetreiber angemessene Finanzierungskosten für das eingesetzte Vermögen zugestanden. Das regulatorische Risiko wird im Rahmen des § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 bestimmt, da hier festgelegt wird, dass nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten anerkannt werden. Die geforderten Maßnahmen für eine angemessene Anerkennung der Kosten sind somit bereits im Gesetz abgedeckt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die E-Control ist an die gesetzlichen Vorgaben des ElWOG im Rahmen der Kostenprüfungen gebunden. In diesem Zusammenhang wurde der Rechtsschutz für die der Regulierung unterliegenden Monopolunternehmen durch die Umstellung auf ein Bescheidverfahren auf Basis des ElWOG 2010 für die Kostenermittlung deutlich erhöht. Jedenfalls hat die E-Control darauf zu achten, dass nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten anzuerkennen sind. Gerade im Zusammenhang mit den angesprochenen kommunalen Mehrbereichsunternehmen ist darauf zu achten, dass keine Quersubventionen zwischen den Bereichen zu Lasten des Monopolbereichs erfolgen, da andernfalls Wettbewerbsverzerrungen entstehen würden.
Mein Ressort stellt keine Legalpartei im angesprochenen Kostenermittlungsverfahren dar. Im Gegensatz dazu können in den Kostenermittlungsverfahren neben den Netzbetreibern auch die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich gegen die Entscheidungen der E-Control eine Beschwerde einbringen und haben dies in der Vergangenheit bereits getan.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Unter Verweis auf die Antwort zu Punkt 5 der Anfrage ist darauf hinzuweisen, dass eine garantierte wirtschaftliche Sicherheit der Unternehmen in Bezug auf die Anerkennung von gemeldeten Kosten nicht mit den gesetzlichen Anforderungen des § 59 ElWOG 2010 vereinbar ist, da nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten anzuerkennen sind. Auch ist die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung zulässig, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht. Ziel der Regulierung ist es demnach, ausreichende Anreize für einen effizienten Netzbetrieb zu schaffen, und zwar in Form von Sanktionsmechanismen, die jenen der wettbewerblichen Märkte ähneln. Dementsprechend unterscheidet sich auch der Verantwortungs- und Aufgabenbereich von Regulierungsbehörden im Vergleich zu Wirtschaftsprüfern. Während letztere eine korrekte Buchführung testieren, gilt für erstere die Angemessenheit und Effizienz der einzelnen Maßnahmen als Maßstab. Durch das Abstellen auf ein angemessenes Kostenniveau wird darüber hinaus sichergestellt, dass Kunden nicht mit überhöhten Kosten bzw. Entgelten belastet werden.
Fest steht, dass eine Erhöhung der Gewinne von Mehrspartenunternehmen bei gleichzeitiger Entlastung von Energieverbrauchern nicht möglich ist.
Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:
Die rechtlichen und entgeltmäßigen Rahmenbedingungen sind durch das Öko-stromgesetz 2012 und die darauf basierende Einspeisetarifverordnung, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen wird, geregelt. Dazu gab es hinsichtlich des Fördersystems bei rohstoffabhängigen Anlagen in dieser Legislaturperiode einen politischen Konsens zwischen den Regierungsparteien und weiten Teilen der Opposition.
Die Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gefördert. Das Ökostromgesetz sieht für neue Biogasanlagen Einspeisetarife und Förderungen für weitere technische Spezifikationen,
die jedoch neue Investitionen voraussetzen, vor. Biogas und feste Biomasse sind aktuell knapp für die Hälfte des Ökostroms in Österreich verantwortlich, was grosso modo auch dem prozentuellen Anteil an der Ökostromförderung entspricht. Eine Überförderung liegt daher nicht vor. Eine Abkehr von diesen Technologien würde sich zudem negativ auf die Ökostrom- bzw. Erneuerbare-Energien-Ziele im Allgemeinen auswirken.
Als größte Schwierigkeit für die rohstoffabhängigen Technologien haben sich in der Vergangenheit die volatilen und zum Teil sehr hohen Rohstoffpreise herausgestellt. Daher kam es seit dem Jahr 2008 nahezu zu einer Stagnation der installierten Leistung bei diesen beiden Technologien. Die Tarifwahl bzw. der Rohstoffkostenzuschlag sollten als Unterstützung für all jene Altbiogasanlagen dienen, deren Tarife in der Vergangenheit auf Basis von viel geringeren Rohstoffkosten kalkuliert wurden.
Die jetzige Festlegung der Fördertarife sieht vor, dass nur noch effiziente Anlagen, die neben der Stromerzeugung auch noch entsprechende Wärmenutzung vorweisen, gefördert werden oder wirtschaftlich betreibbar sind.
Weiters dürfen bei der Preisfestlegung Rohstoffpreise höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, als diese Kosten die Strommarkterlöse nicht übersteigen. Dadurch ist sichergestellt, dass es zu keiner Kapitalvernichtung kommt und dass Anlagen nur dann weiterbetrieben werden, wenn sie auch wirtschaftlich überlebensfähig sind.
Biogas und Biomasse sind äußerst gut prognostizier- und regelbar und konnten in den vergangenen Jahren ohne größere Schwankungen konstant Strom an die Ökostromabwicklungsstelle - OeMAG liefern. Bei Wind und Wasserkraft konnte man jedoch vor allem im Jahr 2011 beobachten, welche Auswirkungen ein schlechtes Wind- und Wasserjahr auf deren Produktion haben können. Vor allem bei Windkraft dürfen deren Volatilität und die damit verbundenen Kosten etwa im Bereich der Ausgleichsenergie daher nicht vernachlässigt werden.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
In dem letzten Jahr wurde versucht, die Umsetzung der neuen Energieeffizienzrichtlinie voranzutreiben, um Österreich auch in diesem Bereich eine Vorreiterrolle in der EU zu verschaffen. Leider fand die Regierungsvorlage, die dazu beigetragen hätte, erhebliche Energieeffizienzsteigerungspotentiale in Höhe von zumindest 70 PJ zu realisieren, nicht die Zustimmung der Oppositionsparteien und der verfassungsgesetzlich erforderlichen parlamentarischen Zweidrittelmehrheit.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Wie bereits in der Vergangenheit werden auch zukünftig - unabhängig von einem Energieeffizienzgesetz - energiesparende Maßnahmen im Haushaltsbereich getroffen. Neben den verschiedensten Maßnahmen, welche durch die einzelnen Bundesländer bei den privaten Haushalten, nicht nur in Rahmen ihrer jeweiligen Wohnbauförderung, durchgeführt werden, hat auch der Bund in diesem Sektor Initiativen gesetzt. Besonders ist hier die thermische Sanierungsoffensive hervorzuheben, mit der auch heuer wieder € 70 Mio., zuzüglich Konjunkturbonus, für den privaten Wohnbau zur Verfügung stehen. Bei der Aktion 2012 wurden allein im privaten Wohnbau rund 15.300 Häuser und Wohnungen saniert. Auch im Rahmen des Klima-und Energiefonds werden laufend Maßnahmen für private Haushalte gesetzt.
Daneben hat mein Ressort einen Klimadatenrechner auf seiner Webseite eingerichtet, mit dem für jeden Standort in Österreich die Monatsmitteltemperaturen, die Heizgradtage sowie die solare Einstrahlung auf beliebig geneigte Flächen berechnet werden können. Mit diesen Informationen kann normgerecht der Heizwärmebedarf eines Gebäudes, wie etwa im Energieausweis vorgesehen, oder der Energieertrag einer Solarenergieanlage ermittelt werden. Außerdem ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Rahmen der Ökodesign- und der Labellingrichtlinie in die europaweiten Prozesse zur Steigerung der Energieeffizienz im privaten Haushalt eingebunden. Die Ökodesignrichtlinie legt dazu Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der einzelnen Produkte fest. Mit Hilfe der Labellingrichtlinie wird der Energieverbrauch der einzelnen Produkte übersichtlich und für den Konsumenten leicht vergleichbar dargestellt.
Darüber hinaus hat die Regierungsvorlage zum Energieeffizienzgesetz vorgesehen, dass 40% aller den Energielieferanten zurechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen bei Haushalten gesetzt werden müssten.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Auf Basis der geltenden Rechtsvorschriften hat die Regulierungsbehörde die Systemnutzungsentgelte für Entnehmer und Einspeiser durch Verordnung zu bestimmen. Das ElWOG gibt die Möglichkeit, dass für Erzeugungsanlagen mit mehr als 5 MW Engpassleistung Netzverlustentgelt und Systemdienstleistungsentgelt zu verordnen sind. Zusätzlich werden Netznutzungsentgelte für die Entnahme von Pumpstrom verrechnet. Einzelne Energieversorger übernehmen bereits kostenverursachungsgerecht einen Anteil an den Netzinvestitionen. Durch die Novelle 2013 zum ElWOG 2010 wurde zudem klargestellt, dass die Stromerzeuger einen substantiellen Anteil an den Kosten des Netzausbaus zu übernehmen haben.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
Die Einführung intelligenter Messgeräte ist EU-rechtlich vorgegeben. Österreich ist zur Ausrollung bis Ende des Jahrzehnts verpflichtet.
Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind die den Netzbetreibern bei neuen Technologien entstehenden Kosten in den jeweiligen Entgelten bei einer effizienten Implementierung unter Berücksichtigung der im Gesetz festgelegten Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Daher werden die Kosten der Messgeräteeinführung durch das Netz- bzw. Messentgelt abgedeckt. Diese Entgelte unterliegen im Übrigen einer regulatorischen Überwachung (u.a. auch auf Einhaltung einer effizienten Umsetzung) durch die von der E-Control jährlich zu erlassende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, welche die zu erhebenden Netz- und Messentgelte für jeden Netzbereich genau festlegt.
In der Kosten-Nutzen-Analyse ist auf Basis einer Studie von PwC davon auszugehen, dass durch intelligente Messgeräte ein Einsparpotential von 3,5% realisiert
werden kann, was angesichts der bisherigen Erfahrungen mit Feedbacksystemen jedenfalls als realistische Annahme bezeichnet werden kann. Damit ergibt sich für einen Durchschnittshaushalt ein rechnerisches Effizienzpotential von rund € 50 jährlich.
Laut § 2 Abs. 1 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-Ver-ordnung), BGBl. II Nr. 138/2012, haben die Netzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und der E-Control einen Bericht unter anderem über die Kosten zu übermitteln. Die E-Control hat gemäß § 2 Abs. 2 IME-Verordnung die Einführung zu überwachen. § 83 Abs. 2 ElWOG 2010 besagt, dass Netzbetreiber nur jene Messgeräte kostenmäßig in Ansatz bringen dürfen, die den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-Anforderungsverordnung (IMA-Verordnung) 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, der E-Control entsprechen. Dies stellt in diesem Zusammenhang einen genau vorgegebenen Rahmen und eine entsprechende Überwachung der Kostenfrage bei der Einführung von intelligenten Messgeräten dar. Sämtliche Investitionen der Netzbetreiber unterliegen daher einer genauen regulatorischen Kontrolle im Hinblick auf eine effiziente und wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung.
Die Erhebung von Messdaten durch ein intelligentes Messgerät unterliegt wie jede andere Datenanwendung den Rechtsvorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG). Die Übermittlung von Verbrauchsdaten des Netzbenutzers an den Netzbetreiber bzw. durch den Netzbetreiber an Stromlieferanten darf nur insoweit erfolgen, als dies gesetzlich explizit zulässig ist, der Erfüllung von Verträgen dient oder auf einer Zustimmung des Kunden beruht. Auch in allen übrigen Punkten (Recht auf Löschung, Auskunftsrecht etc.) findet das DSG Anwendung.
Da in § 84 Abs. 1 ElWOG 2010 zumindest eine tägliche Verbrauchserfassung und Datenverarbeitung vorzunehmen ist, besteht hinsichtlich dieser Daten kein Erfordernis einer Kundenzustimmung (gesetzliche Deckung). Diesen täglichen Wert (z.B. ein Verbrauchswert um Mitternacht) hat der Netzbetreiber im Internet - für den persönlichen Gebrauch des Kunden - anzugeben. Die Auslesung der personalisierten Viertelstundenwerte aus den Messgeräten ist von einer Kundenzustimmung bzw. der Existenz eines bestehenden Vertrags abhängig. Auf diese Weise wird auch sichergestellt, dass keine Details über die Lebensgewohnheiten eines Kunden offenbart werden.
Einmal im Monat hat der Netzbetreiber auf Basis der gesetzlichen Verpflichtung von § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 die abrechnungsrelevanten Verbrauchswerte dem Energielieferanten zu übermitteln. Viertelstundenwerte dürfen dabei nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Lieferanten übermittelt werden.
Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebs sowie der Energiestatistik können die 15-Minuten-Werte anonymisiert ausgelesen werden. Zu diesem Zweck werden diese Daten unmittelbar nach deren Auslesen anonymisiert und dürfen nur in dieser nicht personenbezogenen Form verwendet werden. Die technische Ausführung der Anonymisierung ist systemabhängig vom Netzbetreiber zu gewährleisten. Diesbezüglich gibt es bereits im Rahmen von Pilotprojekten bei der Datenschutzkommission angemeldete Datenanwendungen über die anonymisierte Auslesung dieser Daten.
Die Novelle 2013 des ElWOG 2010 sieht für § 84 ElWOG 2010 entsprechende gesetzliche Einschränkungen der Verwendung der Verbraucherdaten vor und gestaltet damit die gesetzliche Grundlage noch deutlicher und eindeutiger aus, womit dem Netzbetreiber bzw. dem Lieferanten ein genau festgelegter gesetzlicher Rahmen vorgegeben wird, der dem Datenschutz noch stärker Rechnung trägt.
Insgesamt werden Smart Meter dazu führen, die Verbrauchs- und Energiekostentransparenz für den Bürger zu verbessern, Kosten für den Energiebezug zu reduzieren, Energie einzusparen, die Integration erneuerbarer Energieträger, insbesondere von Photovoltaik, in das Netz und den Haushalt zu verbessern, für mehr Gerechtigkeit durch tagesscharfe Abrechnung bei Wohnungswechsel zu sorgen, den Lieferantenwechsel zu beschleunigen, den Wettbewerb zwischen den Lieferanten anzukurbeln und den Energie- und Leistungsbedarf aus den öffentlichen Netzen zu dämpfen.
Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:
Hinsichtlich der Einführung von Smart Metern und zeitvariablen Tarife ist festzu-halten, dass schon derzeit in der gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung tageszeitabhängige Entgelte durch einen Hoch- und Niedertarif (von 06:00-22:00
Uhr und 22:00-06:00 Uhr) sowie durch einen Sommer- und Wintertarif (von April-September und Oktober-März) angeboten werden. Weiters bietet das ElWOG 2010 die Möglichkeit, Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten zu können.
Inwieweit eine Einführung von tageszeitabhängigen Tarifen im Energiebereich darüber hinaus vermehrt genutzt wird, obliegt den Lieferanten. Mit einer flächendeckenden Einführung von Smart Metern werden den Energieanbietern die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen.
Die Regulierungsbehörde kann gemäß § 81 der Novelle 2013 des ElWOG 2010 bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit einem intelligenten Messgerät mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Lieferanten vorschreiben. Aus ihrer Sicht steht aber nicht zu erwarten, dass aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen und Wettbewerbssituation entsprechend intransparente, den Konsumenten benachteiligende Tarife realisiert werden. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Lieferanten jedenfalls einen angemessenen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten ist die Stromrechnung komplex. Andererseits zählt die jährliche Stromrechnung zu den wichtigsten Informationsquellen für die Stromkunden. Um die Konsumenten beim Lesen ihrer Energierechnung zu unterstützen, hat die E-Control eine neue Musterrechnung erstellt. Diese gibt dem Kunden einen Überblick, welche Informationen er auf der tatsächlichen Rechnung seines Stromversorgers in übersichtlicher Form finden muss. Die vielfältigen Begriffe der Energie- und Netzrechnung werden dabei in einfach verständlicher Form erläutert.
Die Überarbeitung der bereits bestehenden Musterrechnung der E-Control war aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen im ElWOG 2010 und Ökostromgesetz (ÖSG) 2012 erforderlich. So muss beispielsweise den Netz- und Energierechnun-
gen ein verpflichtendes Informationsblatt beigelegt werden, welches unter anderem über Vertragsdauer, Kündigungsfristen und das Recht auf Grundversorgung informiert. Darüber hinaus sehen Bestimmungen im ÖSG 2012 vor, dass Öko-strompauschale und Ökostromförderbeitrag ab 1.7.2012 auf den Rechnungen ausgewiesen werden müssen.
Seit 1. Jänner 2012 müssen alle österreichischen Energieversorger auf ihren Stromrechnungen auch die Herkunft sowie Zusammensetzung ihres Stroms sowohl in einer Tabelle als auch in einem Diagramm ausweisen. Dies wurde in der im September 2011 erlassenen Stromkennzeichnungsverordnung der E-Control festgelegt.
Durch die am 3. Juli 2013 im Nationalrat von allen Parteien beschlossenen Änderungen zu Strom- und Gasrechnungsbestimmungen soll die Information des Kunden noch weiter verbessert, zeitnaher und auch überschaubarer gemacht werden.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Während im Jahr 2010 noch rund 313.000 Personen angaben, die Wohnung nicht angemessen warm halten zu können, waren dies im Jahr 2011 219.000 Personen (Daten aus EU-SILC, Quelle: Statistik Austria).
Personen, die es sich nicht leisten können, die gesamte Wohnung angemessen warm zu halten, sind auf vielfältige Weise geschützt. Zum einen gibt es sozialstaatliche Leistungen wie den Heizkostenzuschuss bzw. die Wiener Energieunterstützung. Des Weiteren sind Personen, die von der Bezahlung von Rundfunk- und anderen Gebühren befreit sind, auch von der Zahlung der Ökostrompauschale in Höhe von € 11 sowie des € 20 übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags befreit. In der Regierungsvorlage zum Energieeffizienzgesetz waren weitere Be-stimmungen zum Vorteil energiearmer Haushalte vorgesehen. Eine davon, nämlich die Einrichtung einer Anlaufstelle durch große Strom- und Gasversorger für Fragen der Kunden rund um Energieeffizienz, Energiepreise und Energiearmut, wurde am 3. Juli 2013 vom Nationalrat beschlossen.
Zum anderen sieht die österreichische Rechtslage eine Reihe von Regelungen vor, die vor allem einkommensschwache Haushalte schützen sollen. So besteht, in einer ersten Stufe, das „qualifizierte Mahnverfahren“ darauf, dass zahlungssäumige Strom- und Gaskonsumenten zumindest zweimal gemahnt werden müssen. Zudem muss die zweite Mahnung eingeschrieben erfolgen und eine Abschaltungsandrohung beinhalten.
In einer zweiten Stufe sehen die Regelungen zur „Versorgung letzter Instanz“ vor, dass sich Konsumenten auf die Grundversorgung gegenüber jedem der für sie in Frage kommenden Energielieferanten berufen können, falls diese am freien Markt kein Rechtsgeschäft mit ihnen eingehen. In solch einem Fall ist der Konsument gegen eine Vorauszahlung in der maximalen Höhe eines einmonatigen Teilbetrags mit Energie (Strom und/oder Gas) zu jenem Tarif, zu welchem die größte Kundengruppe beim jeweiligen Energieversorgungsunternehmen Energie bezieht, zu beliefern.
Mit der Novelle 2013 zum ElWOG 2010 wurde für den Fall, dass der Konsument auch gegenüber dem Grundversorger in Zahlungsprobleme gerät, als dritte Absicherungsstufe die Möglichkeit des Strombezugs auf Prepayment - Basis vorgesehen. Die neuen intelligenten Messgeräte werden über diese Funktion im Übrigen serienmäßig verfügen. Zudem wurde ein Abschaltverbot vor Wochenenden und Feiertagen festgelegt.
Die E-Control führt derzeit eine Studie zum Thema „Energiearmut“ durch. Neben der Erarbeitung einer klaren Definition von Energiearmut wird in einer repräsentativen Pilotumfrage unter 700 einkommensschwachen österreichischen Haushalten erhoben, inwieweit Haushalte mit der Begleichung von Energiekosten Probleme haben. Darüber hinaus wird erstmals statistisches Material über die subjektive Leistbarkeit von Strom und Wärme, die Energieeffizienz der Wohnräume und die Verwendung von Energie im Haushalt erhoben, um den Ursachen von Energiearmut besser auf den Grund gehen zu können. Dies alles geschieht mit dem Ziel, kosteneffektive Maßnahmen gegen Energiearmut ermitteln zu können.