14729/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.08.2013
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möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15060/J der Abgeordneten Dr.in Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 bis 3 und 6:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung der Höhe der Hebesätze und der Art ihrer Berechnung durch den Gesetzgeber erfolgt und somit keine Frage der Vollziehung darstellt.
Generell kann gesagt werden, dass sich die Festlegung von Beitragssätzen (der Hebesatz ist ja nichts anderes als das Pendent des fehlenden Dienstgeberbeitrages bei den Pensionist/inn/en) nicht zwingend an der Höhe des jeweiligen Aufwandes bestimmter Versichertengruppen bemisst, sondern häufig auch ein Element des solidarischen Ausgleichs enthält. Anders wäre etwa der generell niedriger bemessene Beitragssatz für Pensionist/inn/en im Vergleich zu den Aktiven nicht zu rechtfertigen.
Gegen eine differenzierte Ausgestaltung der Höhe der Beitragssätze bzw. auch eine differenzierte Ausgestaltung der Hebesätze sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken bekannt.
Fragen 4 und 5:
Im 2. Stabilitätsgesetz 2012 - 2.StabG 2012 BGBl. Nr. 35/2012- wurden die Hundertsätze bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) und bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA der gewerblichen Wirtschaft) für die Jahre 2012 bis 2016 herabgesetzt.
Die Einsparungen für den Bund betrugen im Jahr 2012 bei der VAEB rd. € 3,9 Mio. und bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft rd. € 7,2 Mio. Im Jahr 2013 wird die Einsparung bei der VAEB voraussichtlich rd. € 4,0 Mio. und bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft rd. € 7,5 Mio. betragen.
Frage 7:
Durch die Einsparungen verringert sich der Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung im Jahr 2012 in der Höhe von rd. € 11,1 Mio. und im Jahr 2013 um rd. € 11,5 Mio..
Frage 8:
Im Jahr 2012 wurden für Krankenversicherung und die Abgeltung der Krankenstandstage von Arbeitslosen insgesamt € 399,774 Mio. aus der Untergliederung 20 des Bundeshaushalts an die Krankenkassen überwiesen. Die Krankenversicherungsbeiträge beliefen sich in diesem Zeitraum auf € 220,509 Mio. und die Abgeltung der Krankenstandstage auf € 179,265 Mio.
Frage 9:
Die Ausgaben für die Krankenversicherung von Arbeitslosen werden bis auf jene für Bezieher nach dem Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) gemäß § 42 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) aus den Beitragseinnahmen zur Arbeitslosenversicherung getragen. Die Mittelüberweisung an die Krankenkassen erfolgt aus der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik innerhalb der Untergliederung 20 des Bundeshaushalts.
Frage 10:
Über die Höhe des Aufwands der Gebietskrankenkassen für die Behandlung von Arbeitslosen liegen mir als Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine Informationen vor.
Fragen 11 und 12:
Die Verwendung von Gebarungsüberschüssen selbstverwalteter Sozialversicherungsträger zur Abdeckung von Abgängen anderer selbstverwalteter Sozialversicherungsträger hat der Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannt (VfSlg. 17172). Wenngleich hier der Sachverhalt nicht ident ist, da das Arbeitsmarktservice im Gegensatz zu den Krankenkassen kein weisungsfreier selbstverwalteter Sozialversicherungsträger ist, wäre die Überweisung von Überschüssen der Krankenkassen an die Arbeitslosenversicherung oder an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik, aus der die Ausgaben der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten sind, zur Deckung deren Abgangs wohl gleichfalls verfassungswidrig. Ein solches „Sponsoring“ findet auch nicht statt.
Arbeitslose Personen sind aus der Arbeitslosenversicherung krankenversichert. Die Gebarung Arbeitsmarktpolitik leistet dafür nicht unerhebliche Versicherungsbeiträge und Kostenersätze (siehe Antwort zur Frage 8). Die Versicherungsbeiträge werden auf der Grundlage der Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, deren Höhe sich nach dem ehemaligen Einkommen bemisst, berechnet. Bei Fehlen eines Geldleistungsanspruches als Folge der Anrechnung eines Partnereinkommens auf den Notstandshilfeanspruch erfolgt eine Abgeltung in der Höhe des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres. Den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung an die Krankenversicherungsträger stehen deren Leistungen gegenüber. Es liegt somit ein Äquivalenzprinzip vor, das verfassungskonform ist.
Das Risiko, dass in manchen Fällen mehr Leistungen anfallen können als durch Beitragsleistungen gedeckt sind, ist einer Versicherung ebenso systemimmanent wie in anderen Fällen keine oder nur geringere Leistungen zu erbringen sind. Die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung sind gesetzlich festgelegt und daher der Disposition durch Verwaltungsorgane entzogen.
Fragen 13 und 14:
Der
Aufwandersatz des Bundes für die in die Krankenversicherung einbezogenen
Bezieher/innen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gem.
§ 75a ASVG betrug - laut dem zuständigen Bundesministerium für
Gesundheit - im Jahr 2010 rd. € 5,9 Mio. (Zeitraum 1.9.2010 bis Ende
2010) und im Jahr 2011 rd. € 24
Mio.. Für 2012 liegt noch kein Endergebnis vor.
Die Mittel für den Aufwandersatz sind im Bundesministerium für Gesundheit budgetiert.