14730/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15069/J der Abgeordneten Dr.in Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Fragen 1 bis 3:
Der erwähnte Brief wurde mit mir bzw. mit meinem Ressort nicht abgesprochen. Da in diesem Schreiben primär Fragen des Aufenthaltsrechts angesprochen werden, bildet es keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts. Wie in der Beantwortung der Frage 9 noch näher ausgeführt wird, ist im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aber die Bekämpfung von Sozialmissbrauch ein wichtiges Ziel, das mit allen zu Gebote stehenden Maßnahmen umgesetzt wird.
Fragen 4 bis 7:
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden bei Kontrollen durch öffentliche Organe in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt 1.406 BezieherInnen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Ausübung einer dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldeten Beschäftigung betreten. Darunter befanden sind 16 rumänische und fünf bulgarische StaatsbürgerInnen. Die unrechtmäßig bezogenen Leistungen beliefen sich bei den rumänischen StaatsbürgerInnen auf insgesamt 9.355,73 €, bei den bulgarischen StaatsbürgerInnen auf insgesamt 1.500,87 €. Die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Angehörige dieser beiden EU-Mitgliedstaaten ist nicht „signifikant häufig“ sondern gering.
Auch im Bereich des Pflegegeldes konnten hinsichtlich rumänischer oder bulgarischer Staatsangehörige keine Auffälligkeiten festgestellt werden.
Im Bereich der Sozialentschädigung ist ein Missbrauch durch bulgarische und rumänische Staatsangehörige nicht bekannt. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in den Materialien mit aktuellen Schädigungssachverhalten (Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz) auch UnionsbürgerInnen und Drittstaatsangehörige anspruchsberechtigt sind. Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Heeresversorgungsgesetz beziehen sich nur auf österreichische bzw. ehemals österreichische StaatsbürgerInnen.
Hinsichtlich einer allfälligen ungerechtfertigten Inanspruchnahme der Ausgleichszulage liegen der für die Zuerkennung von Ausgleichszulagen zuständigen Pensionsversicherungsanstalt keine nach der Staatsbürgerschaft gegliederten Daten vor.
Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Meinem Ressort liegen keine Zahlen vor, wie viele rumänische bzw. bulgarische StaatsbürgerInnen eine Mindestsicherung beziehen bzw. ob es in den letzten Jahren zu einem deutlichen Anstieg der BezieherInnenzahlen aus diesen Ländern gekommen ist. Auch Daten, ob und inwieweit diese StaatsbürgerInnen Mindestsicherungsleistungen missbräuchlich beziehen, sind nicht bekannt. Diese liegen – wenn sie überhaupt existieren - bei den Ländern auf. Ich verweise jedoch ergänzend auf die Ausführungen zur Beantwortung der Frage 9.
Bisher haben sich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auch keine Gemeinden über einen Sozialmissbrauch durch Staatsangehörige aus Rumänien und Bulgarien beschwert.
Frage 8:
Es entspricht keinesfalls den mir vorliegenden Informationen, dass Staatsangehörige aus Rumänien oder Bulgarien in Österreich signifikant häufig am Missbrauch von sozialen Leistungen beteiligt sind.
Frage 9:
Aufgrund der klaren und konsequent angewendeten gesetzlichen Vorgaben für den Zugang zu Sozialleistungen ist in Österreich eine Entwicklung, wie sie in Deutschland eingetreten sein soll, nicht zu erwarten.
In Österreich müssen EU-BürgerInnen für eine Leistung aus der Sozialhilfe – im Unterschied zu Deutschland – nach wie vor eine Anmeldebescheinigung vorlegen. Diese wird von den Fremdenbehörden nur dann ausgestellt, wenn der/die UnionsbürgerIn entweder ArbeitnehmerIn ist oder eine Krankenversicherung sowie ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nachweisen kann, die es ermöglichen, während der Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Zuwanderung, um von vornherein Sozialleistungen zu beziehen, ist damit weitestgehend ausgeschlossen.
Es wurden auch eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme der Ausgleichszulage zu verhindern:
Ein Sozialmissbrauch in diesem Bereich entsteht bei Vortäuschung des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich (in Wirklichkeit lebt die betroffene Person im Ausland), da der Bezug einer Ausgleichzulage sowohl nach nationalem als auch nach Europarecht untrennbar mit dieser Voraussetzung verbunden ist.
Die
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes muss zunächst durch die
Fremdenpolizei geprüft werden. Das Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz hat daher die Pensionsversicherungsträger bereits
vor einiger Zeit angewiesen, bei einem Antrag auf eine Ausgleichszulage durch
Fremde obligatorisch eine Vorlage der nach Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Bescheinigung des Aufenthaltstitels zu
verlangen. Durch eine nunmehr ebenfalls gesetzlich verstärkte
Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherungsträgern und Fremdenpolizei wird
sichergestellt, dass nur jene Personen in den Genuss der Ausgleichszulage kommen,
die dazu auch berechtigt sind.
Um Missbrauch zu verhindern, stellen die Pensionsversicherungsträger strenge Kontrollen sowohl bei der Beantragung als auch bei der fortlaufenden Auszahlung der Ausgleichszulage an. In Verdachtsfällen - also bei der Vermutung, dass sich der Pensionist nicht dauerhaft in Österreich aufhält - muss routinemäßig ein Fragebogen ausgefüllt werden. Es werden die Einkommensverhältnisse über die zuständigen Behörden erhoben, die Antragssteller werden von der Pensionsversicherungsanstalt vorgeladen und mit den Angaben konfrontiert, die sie über ihre Einkommensverhältnisse bei den Aufenthaltsbehörden gemacht haben. Es wird überprüft, ob Krankenversicherungsleistungen in Österreich in Anspruch genommen wurden (ist dies für lange Zeit nicht der Fall, könnte das ein Indiz dafür sein, dass sich die betreffenden Personen nicht in Österreich aufhalten). Bei Anrufen der Betroffenen wird über die Telefonnummer ermittelt, ob die Antragsteller aus dem Ausland angerufen haben. Verdichtet sich der Verdacht, dass der Pensionist nicht in Österreich lebt, werden die Zahlungen sofort eingestellt.
Bereits mit dem 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 wurden mit 1. Jänner 2010 zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Ausgleichzulage beschlossen:
• Bei Bestehen begründeter Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben die pensionsberechtigten Personen diesen Aufenthalt selbst zu beweisen.
• Die Versicherungsträger sind ermächtigt, auf Barauszahlung umzustellen.
• Außerdem ist in Hinkunft in diesen Fällen vom Träger der Pensionsversicherung mindestens einmal jährlich (statt mindestens alle drei Jahre) die Meldung der für den Anspruch auf Ausgleichszulage wesentlichen Angaben einzuholen.
• Die Zusammenarbeit mit den fremdenpolizeilichen Behörden wurde verstärkt.
Ferner ist seit 1. Jänner 2011 durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgesehen worden, dass ein Anspruch auf Ausgleichzulage nur bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gebührt. Weiters wurde im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht Ausgleichszulage der Sozialhilfe gleichgestellt mit der Wirkung, dass der Bezug von Ausgleichszulage nicht zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich beitragen kann. AusländerInnen, deren ausländische Pension den Richtsatz nicht erreicht, haben daher keinen automatischen Anspruch auf Aufenthalt in Österreich.