14731/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.08.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15282/J der Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde entsprechend der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelten Stellungnahme (Zahlenmaterial) wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Umstellung der Berechnung des Verzugszinsensatzes mit 1.1.2011 wirksam wurde. Insgesamt wurden im Jahr 2012 255.929 Versicherten Verzugszinsen in der Höhe von € 35,077.315,58 vorgeschrieben. Die Entwicklung der Erträge ist der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen.

Verzugszinsen

2008

2009

2010

2011

2012

Prozentsatz

7,32

6,94

6,01

8,38

8,88

Summe PV*

15,200.206,51

16,835.830,96

15,258.464,44

22,370.586,97

24,761.010,98

Summe KV*

7,653.174,88

7,137.751,15

6,598.849,11

9,394.114,17

10,316.304,60

Summe

22,853.381,39

23,973.582,11

21,857.313,55

31,764.701,14

35,077.315,58

* Werte laut Jahresbericht bereinigt um Beitragszuschläge

Fragen 3 bis 6:

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist es der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht möglich, die Daten betreffend die Zahl der Mitarbeiter ihrer Versicherten in ihrer Gesamtheit zu erheben. Statistiken über Ein-Personen-Unternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder Ähnliches liegen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft daher nicht vor. Aus diesen Gründen ist eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich.


Frage 7:

Die entsprechenden Zahlen für das Jahr 2012 sind der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen. Eine Auswertung hinsichtlich der Branche ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

 

Landesstelle

Geschlecht

Anzahl der Versicherten

 

 Versicherten

Verzugszinsen in €

Wien

m

2.860

411.134,89

 

w

1.905

149.548,82

Niederösterreich

m

1.227

149.016,89

 

w

998

67.767,47

Burgenland

m

225

22.638,82

 

w

120

7.487,13

Oberösterreich

m

1.093

133.023,42

 

w

790

39.645,52

Steiermark

m

1.113

165.997,29

 

w

669

43.573,29

Kärnten

m

452

44.945,77

 

w

289

28.130,31

Salzburg

m

545

63.568,56

 

w

311

18.823,60

Tirol

m

736

71.771,05

 

w

452

24.832,86

Vorarlberg

m

313

22.831,02

w

318

12.092,28

gesamt

m

8.564

1.084.927,71

 

w

5.852

391.901,28

 


Frage 8:

Bei 4.753 Neugründern wurden im Jahr 2012 aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge Exekutionsanträge gestellt. Tatsächlich wurde ein Exekutionsverfahren in 2.127 Fällen durchgeführt.

Frage 9:

Im Jahr 2012 haben 37.803 Versicherte von der Möglichkeit einer Ratenzahlung Gebrauch gemacht. Eine Auflistung nach Art der Versicherten ist aus den bei den Fragen 3 bis 6 angeführten Gründen nicht möglich.

Frage 10:

In 631 Fällen (davon 28 Neugründer) wurden im Jahr 2012 Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG ganz oder teilweise nachgesehen. Eine weitere Aufgliederung nach Art der Versicherten ist aus den bei den Fragen 3 bis 6 angeführten Gründen nicht möglich.

Frage 11:

Insgesamt wurden im Jahr 2012 Verzugszinsen in Höhe von 355.247,19 Euro nachgesehen.

Fragen 12 und 13:

Mir ist bewusst, dass Beitragsleistungsverpflichtungen in schwächeren Einkommensphasen schwer bewältigt werden können. Gleichzeitig darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 35 Abs 3 GSVG im Fall von Zahlungsschwierigkeiten bereits jetzt eine gewisse Abmilderung bietet, als hinsichtlich der Verzugszinsen Herabsetzungs- und Nachsichtsmöglichkeiten vorgesehen sind.

Zugunsten von Jungunternehmern wird durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (SVÄG 2013) - mit Wirksamkeit ab 1.1.2014 - zudem eine zinsenfreie Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten ermöglicht.

Daneben möchte ich darauf hinweisen, dass das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (SVÄG 2013) und das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 (2. SVÄG 2013) eine Reihe von weiteren Erleichterungen enthalten, die insbesondere Ein-Personen-Unternehmen zu Gute kommen:


Dazu zählen

·        Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung;

·        Ausdehnung der sog. „Kleinunternehmer-Regelung“ während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld und auf Zeiten der Kindererziehung unabhängig von der Dauer der Vorversicherung;

·        Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Überbrückungshilfe in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung.

Angesichts dieser Erleichterungen sind keine Initiativen zur Herabsetzung des Verzugszinsensatzes in Aussicht genommen.