14733/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2013 unter der ZI. 15033/J-NR/2013 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einverständniserklärung zum Beitritt von acht Drittstaaten zum Haager Übereinkommen aus dem Jahre 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Wie der Juristische Dienst des Rates und eine breite Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten vertrat auch Österreich in den Gremien des Rates die Ansicht, dass keine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union in Bezug auf die Annahme von Beitrittserklärungen zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gegeben ist.

Zwar regelt die Verordnung 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) auch Aspekte der internationalen Kindesentführung, doch dienen die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (Art. 11 Abs. 2-8) lediglich der Ergänzung des Übereinkommens. Dieses behält gemäß Art. 62 (vorbehaltlich Art. 60) der Verordnung seine Wirksamkeit zwischen den ihm angehörenden Mitgliedstaaten. Zum Verhältnis zu Drittstaaten trifft die Verordnung keine Vorkehrungen, das Übereinkommen behält auch hier seine Wirksamkeit. Da die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und einzelnen Drittstaaten nicht die gemeinsamen Regeln der Union zu beeinträchtigen oder deren Tragweite zu ändern vermag, ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Union im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AEUV nicht gegeben.


Zu Frage 2:

Im Rat ist eine Weiterführung der Diskussion zur Annahme der Beitrittserklärungen derzeit nicht absehbar, daher wird seitens des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) geprüft, ob Österreich aus völkerrechtlicher und europarechtlicher Sicht selbst handeln kann bzw soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten angekündigt hat, die selbständig (ohne durch den Rat ermächtigt worden zu sein) Beitrittserklärungen angenommen haben. Die Europäische Kommission hat ferner vor kurzem ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs zur Klärung der Frage beantragt, ob die Union in Bezug auf die Annahme von Beitrittserklärungen zum Haager Übereinkommen eine ausschließliche Zuständigkeit besitzt.