14747/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0146-I/4/2013

Wien, am 12. August 2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Venier, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2013 unter der Nr. 15067/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Rechtswidrigkeit angekündigter Maßnahmen der neuen Tiroler Landes­regierung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Ist ein „Modellversuch“ zur Einführung einer Gesamtschule in einer Region mit existenten Unterstufen-AHS wie in Innsbruck rechtlich zulässig?

Ø  Inwiefern kann sich das Land Tirol das Recht anmaßen, im Bereich des bundes­gesetzlich geregelten Vergaberechts „Transparenz (....) weiter zu entwickeln“?

Ø  Wie ist die geplante „Weiterentwicklung der Informationsrechte der BürgerInnen“ vor dem Hintergrund des Bundesrechts zu bewerten?

 

Bei der rechtspolitischen Positionierung einer Landesregierung im Rahmen ihres Re­gierungsprogrammes handelt es sich um keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG und des § 90 des Geschäftsord­nungsgesetzes 1975. Dem Fragerecht nach den genannten Bestimmungen unterlie­gen nur Handlungen und Unterlassungen der Mitglieder der Bundesregierung (vgl. Morscher, Die parlamentarische Interpellation [1973], 434 f, Nödl, Parlamentarische Kontrolle [1995], 104 f, und Atzwanger/Zögernitz,

Nationalrats-Geschäftsordnung3 [1999], 366). Fragen nach (Rechts‑)Meinungen fal­len daher nicht unter das Interpellationsrecht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen