14747/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.08.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0146-I/4/2013 |
Wien, am 12. August 2013 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Venier, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Juni 2013 unter der Nr. 15067/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Rechtswidrigkeit angekündigter Maßnahmen der neuen Tiroler Landesregierung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Ist ein „Modellversuch“ zur Einführung einer Gesamtschule in einer Region mit existenten Unterstufen-AHS wie in Innsbruck rechtlich zulässig?
Ø Inwiefern kann sich das Land Tirol das Recht anmaßen, im Bereich des bundesgesetzlich geregelten Vergaberechts „Transparenz (....) weiter zu entwickeln“?
Ø Wie ist die geplante „Weiterentwicklung der Informationsrechte der BürgerInnen“ vor dem Hintergrund des Bundesrechts zu bewerten?
Bei der rechtspolitischen Positionierung einer Landesregierung im Rahmen ihres Regierungsprogrammes handelt es sich um keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzlers im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG und des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975. Dem Fragerecht nach den genannten Bestimmungen unterliegen nur Handlungen und Unterlassungen der Mitglieder der Bundesregierung (vgl. Morscher, Die parlamentarische Interpellation [1973], 434 f, Nödl, Parlamentarische Kontrolle [1995], 104 f, und Atzwanger/Zögernitz,
Nationalrats-Geschäftsordnung3 [1999], 366). Fragen nach (Rechts‑)Meinungen fallen daher nicht unter das Interpellationsrecht.
Mit freundlichen Grüßen