14750/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.08.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 9. August 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0188-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 15161/J betreffend des "Österreichaufschlages" bei Artikeln“, welche die Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
Nach Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher ist kein Unternehmer verpflichtet, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Waren zu liefern. Er muss nur auf den Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen für bestimmte Mitgliedstaaten bestehen.
Zur Einschätzung der unterschiedlichen Preisniveaus durch anbietende Unternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU spielen neben ökonomischen Daten, wie Kaufkraft pro Kopf oder Entwicklung der Löhne, auch die Wettbewerbsintensität und länderspezifische Faktoren eine wichtige Rolle.
In die unterschiedliche Preisgestaltung sind unterschiedliche Einkaufs- und Transportkonditionen, insbesondere beim Einkauf für unterschiedliche Regionen oder von unterschiedlichen Mengen, einzubeziehen. Auch ist bei wesentlich höherer Bevölkerungsdichte, etwa in Staaten wie Deutschland, erheblich mehr Umsatz für einen Anbieter im Internet zu erreichen und damit eine bessere Fixkostenverteilung gegeben. Österreich weist beispielsweise auch die größte Filialdichte unter den EU-Mitgliedstaaten auf. Diese bessere Nahversorgung mit besserem Service ist zwangsläufig kostenintensiv, hat aber gleichzeitig Vorteile für die Konsumenten.
Antwort zu den Punkten 3 bis 5 der Anfrage:
Nein, da die genannten unterschiedlichen Grundlagen für die Preisbildung in den verschiedenen Ländern gegebene Parameter sind. Zudem werden Preise auch im Internet nach Angebot und Nachfrage auf dem Markt gebildet.