14784/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.08.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am 31. Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0188-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15073/J vom 13. Juni 2013 der Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend wird festgehalten, dass in der Beantwortung ausschließlich auf den in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Teil der Fragen der steuerlichen Erleichterungen Bezug genommen wird. Darüber hinaus gab es seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Förderungen.
Zu 1. und 3.:
Für den Anbau und die Verarbeitung von Energiepflanzen gibt es keine spezifischen Steuererleichterungen.
Zu 2. und 4.:
Förderungen im Bereich der Mineralölsteuer zur Forcierung des Einsatzes von biogenen Stoffen umfassen:
• ermäßigte Steuersätze im Falle der Beimischung von biogenen zu fossilen Stoffen
• Steuerbefreiung für unvermischt eingesetzte biogene Stoffe
• Steuervergütung für gewisse Gemische ("E 85").
In Umsetzung der Richtlinie 2003/30lEG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor wurde die österreichische Kraftstoffverordnung 1999, BGBI. II Nr. 418, novelliert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 eine Verpflichtung zur Substitution von fossilen durch biogene Treibstoffe eingeführt. Die weitere Ökologisierung des Steuersystems stellt bei dieser Umsetzung eine wichtige Begleitmaßnahme dar. Schließlich wird „E 85“ (Treibstoffgemisch aus mindestens 85% Bioethanol und höchstens 15% Benzin) dadurch gefördert, dass eine Vergütungsmöglichkeit für den biogenen Anteil ab 1.10.2007 besteht.
Für besonders umweltfreundliche Treibstoffe (schwefelfrei und mit einem Mindestanteil an biogenen Stoffen von zunächst 44 Liter je 1.000 Liter am Gemisch) werden besonders begünstigte Steuersätze angewendet. Zur Erreichung des Gehaltes an biogenen Stoffen können Bioethanol, Fettsäuremethylester, Biogas, Biomethanol, Biodimethylether, Bio-ETBE, Bio-MIBE, synthetische Biokraftstoffe, Biowasserstoff und reines Pflanzenöl eingesetzt werden, wobei die Anrechnung auf den Anteil mit biogenem Ursprung beschränkt ist, insbesondere im Falle von Bio-EIBE auf einen Anteil in Höhe von 47% des beigemischten Bio-EIBE und im Falle von Bio-MIBE auf einen Anteil von 36% des beigemischten Bio-MIBE.
Nachstehend wird die Entwicklung des MÖSt-Steuersplittings dargestellt:
Mit freundlichen Grüßen