1480/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.05.2009
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0100-Pr 1/2009
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1448/J-NR/2009
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Dr. Martin Graf und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die aktuelle Situation an der Medizinischen Universität Innsbruck“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die in den Eingangsbemerkungen der Anfrage erhobenen Vorwürfe sind bzw. waren, soweit sie von strafrechtlicher Relevanz sind, bereits Gegenstand von mehreren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Diese wurden aufgrund entsprechender Anzeigen im Zeitraum von Juni 2008 bis Mai 2009 eingeleitet.
Zu 2 und 3:
Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Behandlung von Harninkontinenz durch operative Einlegung eines Bandes sind Gegenstand eines bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängigen Ermittlungsverfahrens.
Zu 4:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 5:
Soweit der Verdacht der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Sachverhalte besteht, müssen Verdächtige mit der Einleitung entsprechender Strafverfahren rechnen. Im Übrigen fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
Der Vorwurf der Durchführung illegaler Studien an der Kinderurologie Innsbruck war aufgrund einer anonymen Anzeige bereits Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Innsbruck, welches mangels Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde.
Zu 6 bis 11:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 12:
Aus den bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck bisher anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Mitglieder der Ethikkommission Prof. Dr. H. G. und Univ.-Prof. Dr. A. S. strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt haben. Auch aus den Eingangsbemerkungen der Anfrage ergeben sich keine näher konkretisierten strafrechtlich relevanten Sachverhaltsbehauptungen gegen Mitglieder der Ethikkommission.
Zu 13:
Es entspricht nicht den Tatsachen, dass gegen Univ.-Prof. Dr. A. S. bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Gegen Prof. Dr. H. G. ist bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck derzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Zu 14:
Das Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. H. G. ist noch nicht abgeschlossen.
Zu 15:
Das Ermittlungsverfahren gegen Univ.-Prof. Dr. G. B. ist noch nicht abgeschlossen.
Zu 16:
Ein von der Korruptionsstaatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde an die tatortzuständige Staatsanwaltschaft Innsbruck abgetreten und ist dort derzeit noch anhängig.
Zu 17 und 18:
Das Ermittlungsverfahren gegen Univ.-Prof. Dr. M. D. wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 9. März 2009 aus Beweisgründen gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
Zu 19, 20 und 23 bis 25:
Die Überprüfung der Gebarung von Universitätsorganen, der finanziellen Gebarung der Medizinischen Universität Innsbruck und der vertraglichen Gestaltung von Auftragsverhältnissen zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und den Leitern der einzelnen Departements sowie damit im Zusammenhang stehende disziplinarrechtliche Maßnahmen fallen nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
Im Übrigen ist aufgrund einer anonymen Anzeige gegen Univ.-Prof. Dr. C. S., Univ.-Prof. Dr. M. D., Univ.-Prof. Dr. M. H. und Prof. Dr. H. G. bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck derzeit ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Zu 21 und 22:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 26:
Das Verfahren wurde am 15. Jänner 2009 mangels Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Zu 27 und 28:
Die gerichtsmedizinische Obduktion und die chemisch-toxikologischen Untersuchungen, die auch eine Untersuchung der entnommenen Proben auf organische Wirkstoffe und Suchtmittel umfassten, wurden ohne Verzug angeordnet und durchgeführt.
Zu 29 bis 33:
Nein.
Zu 34 bis 36 und 39:
Es liegen keine Hinweise für einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllende Videoüberwachungen vor. Zur Frage 36.) darf im Übrigen auf die Beantwortung der Frage 1.) der zur Zahl 53/J-NR/2008 erfolgten schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Graf, Kolleginnen und Kollegen betreffend den „Medizin-Skandal an der Medizinischen Universität Innsbruck“ verwiesen werden.
Zu 37 und 38:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Justiz.
. Mai 2009
(Mag. Claudia Bandion-Ortner)