14803/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.08.2013
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BM für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0093-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 9. AUG. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Rupert Doppler, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 14. Juni 2013, Nr. 15183/J, betreffend

                        Umweltrechtsanpassungsgesetz / KPC

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen vom 14. Juni 2013, Nr. 15183/J, teile ich Folgendes mit:

 

Grundsätzliches:

 

Die Bürger, die „eben ihr Zuhause, ihre Angehörigen oder ihr gesamtes Hab und Gut verloren haben“ – wie in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage angeführt – sind nicht Förderempfänger von Mitteln des BMLFUW. Die hier angesprochenen Förderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. Diese Förderungen werden über die Länder und Gemeinden an die Anspruchsberechtigten ausbezahlt.

 

Im BMLFUW und in der angesprochenen Förderschiene der Schutzwasserwirtschaft geht es tatsächlich nur um die „Finanzierung von Schutzmaßnahmen, Instandhaltung, Planung etc.“.

 

Zu Frage 1:

 

Es ist korrekt, dass die mit Förderungsangelegenheiten befassten Personen ihre Aufgaben rasch und kompetent erledigen.

 

Zu Frage 2:

 

Im Hinblick auf eine effektive Ausrichtung eines Fördersystems ist es selbstverständlich, auch auf die jeweils geltenden Rahmenbedingungen abzustellen. Wechselnde Rahmenbedingungen können daher auch Anpassungen bei der Organisation der Förderung erforderlich machen.

 

Vor diesem Hintergrund wird mit der jüngst in Kraft getretenen Novelle zum Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. I Nr. 98/2013, die Abwicklung der Schutzwasserwirtschaftsförderung ausgelagert und die bereits mit wasserwirtschaftlichen Fragen befasste Kommission ist dann auch für die Schutzwasserwirtschaftsförderung zuständig.

 

Die Gründe und der Nutzen hierfür liegen

·           in der Notwendigkeit zum Freispielen von Personal für die arbeitsaufwendigen Schritte der nationalen Umsetzung der Vorgaben der EU- Hochwasserrichtlinie und

·           in der sich vermehrt durchsetzenden Erkenntnis einer gesamtheitlichen Betrachtung der wasserwirtschaftlichen Aktivitäten in strategischer Hinsicht sowie dem Ausschöpfen sämtlicher Synergien in der operativen Abwicklungstätigkeit, das bedeutet:

o  Einbeziehung der bestehenden Kommission für Wasserwirtschaftsförderungen als strategisches Beratungsorgan bzw. als Verbindung zur Politik und

o  Konzentration aller wasserwirtschaftlichen Förderungen bei einer einzigen Abwicklungsstelle, in der seit vielen Jahren der Großteil der Förderschienen des BMLFUW – auch im Bereich der Wasserwirtschaft – erfolgreich abwickelt wird.


Zu Frage 3:

 

Diese Maßnahme steht in keinem Zusammenhang mit „von Naturkatastrophen betroffenen und auf rasche Hilfe angewiesenen Bürgern“ (siehe „Grundsätzliches“).

 

Zu den Fragen 4 bis 6 und 10:

 

Durch die gegenständliche WBFG-Novelle wird lediglich die Zuständigkeit der gemäß § 7 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz (UFG) zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingesetzten Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft erweitert. Diese Kommission wird sich neben den bereits in der Vergangenheit behandelten Themenstellungen der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer künftighin auch mit Fragen des Hochwasserschutzes auseinandersetzen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 UFG werden die Mitglieder der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und deren jeweilige Ersatzmitglieder für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Hinsichtlich der Zusammensetzung normiert § 22 UFG, dass 11 Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und je ein Vertreter auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen sind. Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wird gemäß § 10 Abs. 2 UFG keine Entschädigung geleistet.

 

Zu Frage 7:

 

Da fast alle Förderschienen des BMLFUW, so auch jene die Wasserwirtschaft betreffenden Förderungsinstrumente (Siedlungswasserwirtschaft einschließlich betriebliche Abwasser-maßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer), über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) effizient und zur vollsten Zufriedenheit des Bundes, der Länder, wie auch der Förderungswerber abgewickelt werden, erscheint es sinnvoll, die KPC auch mit der gegenständlichen Förderungsabwicklung zu betrauen.


Zu Frage 8:

 

Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2292.d.B. NR XXIV.GP) zu entnehmen ist, werden die Kosten, die bei der Abwicklung der Schutzwasserwirtschaftsförderung auf Basis der bisherigen Erfahrungen und des bisher hierfür zu erwartenden Anforderungsprofils mit ca. 450.000,- € abgeschätzt. Das tatsächliche Entgelt wird jedoch entscheidend vom tastsächlichen Fördervolumen, den tatsächlichen Antragszahlen sowie dem zu erbringenden Aufgabenprofil abhängig sein. Mit der Konzentration der Förderung wird nicht nur eine operative Weiterentwicklung und weitere Effizienzsteigerung einhergehen, sondern auch das Ausschöpfen weiterer Synergiepotenziale ermöglicht.

 

Zu Frage 9:

 

Für die Abwicklung der Förderung ist gemäß § 3a Abs. 3 WBFG ein angemessenes Entgelt festzusetzen und an die Abwicklungsstelle zu überweisen.

 

Das Entgelt für die WBFG-Förderungsabwicklung basiert einerseits auf einem aufwandsbezogenen Entgelt, verbunden mit einer Effizienztangente, durch die eine effiziente Abwicklung sichergestellt wird.

 

Analog zu § 11 Abs. 9 UFG ist beabsichtigt, die Angemessenheit des jährlichen Entgelts und der Kosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen.

 

Zu Frage 11:

 

Dies kann ausgeschlossen werden, weil die operative Abwicklung der Schutzwasserwirtschaftsförderung organisatorisch mit den übrigen Bereichen der wasserwirtschaftlichen Förderungen vernetzt bzw. verschmolzen werden soll und daher das bestehende fachliche Know How jederzeit optimal eingesetzt werden kann.

 

Zu den Fragen 12 und 14:

 

Wie bereits ausgeführt, erwachsen durch die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft keine Kosten. Den veranschlagten Kosten für die Abwicklungsstelle stehen Einsparungen auf Sach- und vor allem auf Personalebene in gleicher Höhe gegenüber. Das dadurch frei werdende Fachpersonal wird zur arbeitsaufwendigen nationalen Umsetzung der Vorgaben der EU Hochwasserrichtlinie herangezogen werden.

Zu Frage 13:

 

In diesem Zusammenhang darf auf die der Regierungsvorlage beigefügte ausführliche wirkungsorientierte Folgenabschätzung verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 15 und 16:

 

Die Einschaltung einer politischen Kommission, die der Beratung des Bundesministers sowie der politischen Kontrolle der Vergabe hoher Geldbeträge dient, kann nicht mit einem finanziellen Vorteil beschrieben werden. Allerdings wird durch die damit verbundene Vernetzung der Schutzwasserwirtschaftsförderung mit den anderen wasserwirtschaftlichen Fördersystemen ein qualitativer strategisch-inhaltlicher Mehrwert erwartet.

 

Die Einschaltung der Abwicklungsstelle bringt die oben beschriebenen Vorteile des den aktuellen Erfordernissen entsprechend veränderten Personaleinsatzes, sowie der Nutzung von Synergien durch die gemeinsame Abwicklung aller wasserwirtschaftlichen Förderschienen unter der durch zahlreiche Prüfergebnisse belegten Effizienz der KPC als Abwicklungsstelle mit sich.

 

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im Rahmen der bisherigen Arbeiten zur Verwaltungsreform auch die strategische und organisatorische Koppelung der einzelnen Fördersysteme als wesentlicher Eckpfeiler einer Effizienzsteigerung (Stichwort „One-Stop-Shop“) angesehen wurde. Die gegenständliche Auslagerung der operativen Förderungsabwicklung sowie der Konzentration aller wasserwirtschaftlichen Förderungsberatungen bei einer Kommission liegen damit vollständig auf der Linie dieser Verwaltungsreformvorschläge.

 

Der Bundesminister: