14834/AB XXIV. GP
Eingelangt am 13.08.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15164/J der Abgeordneten Gerhard Huber, Kollegin und Kollegen, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus endet die Mitversicherung und damit die Leistungsberechtigung in der Krankenversicherung der Ehefrau und der Kinder nicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Es wird aber darauf verwiesen, dass der Herr Bundesminister für Gesundheit für Fragen der Krankenversicherung zuständig ist.
Fragen 3 bis 14:
Diese Fragen berühren keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts.