14843/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0193-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15148/J vom 14. Juni 2013 der Abgeordneten Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Aus den Bilanzen der Pensionskassen ist zwar eine Entwicklung der Deckungsrückstellung zu entnehmen, es sind dabei aber Zuflüsse durch Beiträge, Abflüsse durch Pensionsleistungen sowie Veränderungen durch das finanz- und versicherungsmathematische Ergebnis enthalten. Eine Entwicklung des Deckungskapitals lediglich aus finanzmathematischer Sicht ist nicht verfügbar und auf Grund der Systematik des Pensionskassensystems auch nicht aussagekräftig. Allein aus der Tatsache, dass durch das Nichterreichen des vorgesehenen Rechnungszinses in bestimmten Geschäftsjahren Pensionskürzungen erforderlich waren, kann in seriöser Weise noch nicht auf einen „Verlust des Deckungskapitals“ geschlossen werden. Letztendlich wird das Deckungskapital eines Leistungsberechtigten durch die Pensionszahlungen jährlich vermindert.
Zu 2. bis 5.:
Die angesprochene Novelle des Pensionskassengesetzes wurde am 14. Juni 2012 im Bundesgesetzblatt verlautbart und ist am 1. Jänner 2013 in Kraft getreten. Es ist jedenfalls noch zu früh, über allenfalls notwendige „Nachjustierungen“ zu verhandeln.
Zu 6.:
Die Abwicklung der Steuererhebung ist, wie gesetzlich vorgesehen, durch die Pensionskassen erfolgt. Da die einzelnen Personen, die die Möglichkeit der Vorwegbesteuerung gemäß § 48b PKG in Anspruch genommen haben, nicht mit der Finanzverwaltung in Kontakt getreten sind, liegt die exakte Personenanzahl dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor.
Zu 7.:
Bis dato sind insgesamt rund 247 Millionen Euro an Aufkommen zu verbuchen.
Zu 8. und 9.:
Wie bereits ausgeführt ist die neue Möglichkeit des individuellen Wechsels in die Betriebliche Kollektivversicherung erst mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten und jeweils zum Bilanzstichtag (das heißt erstmals zum 1.1.2014) oder zum Pensionsantritt möglich. Daten dazu liegen dem Bundesministerium für Finanzen daher noch nicht vor. Ein Kapitalverlust kann bei einem Wechsel im Übrigen nicht eintreten, da der Unverfallbarkeitsbetrag (versicherungsmathematischer Wert, der im Wesentlichen dem vorhandenen Kapital entspricht) zu übertragen ist.
Mit freundlichen Grüßen