14845/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0198-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15153/J vom 14. Juni 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 10.:
Bei der Abschätzung des Steueraufkommens waren etliche Faktoren zu berücksichtigen, wobei für viele Eckpunkte (Grunddaten) ebenfalls Annahmen getroffen werden mussten. So lässt es sich weder annähernd genau beziffern, wie viel Vermögen Österreicher in der Schweiz angelegt haben noch in welchem Ausmaß dieses Vermögen „Schwarzgeld“ darstellt. Weiters musste bedacht werden, dass der Besteuerungssatz nicht fix ist, sondern in Abhängigkeit von der Dauer der Veranlagung, vom Ausmaß der Wertsteigerungen und von der Höhe des Vermögens insgesamt variiert. Zusätzlich ist ein Mindeststeuersatz von 15% vorgesehen; eine exakte Angabe, zu welchem Prozentsatz die Besteuerung erfolgt, ist somit nicht möglich. Steuerpflichtige mit Vermögenswerten in der Schweiz hatten zudem die Möglichkeit, alternativ zur Einmalzahlung die Offenlegung nach Art. 9 des Abkommens in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kommt es zu keiner solchen Zahlung, sondern die Offenlegung wird als Selbstanzeige behandelt. Das Bundesministerium für Finanzen war bemüht, diese und andere Faktoren bei der Schätzung zu berücksichtigen und diese konservativ und aufgrund plausibler Annahmen vorzunehmen.
Zu 11. bis 15.:
Nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz ist es vorgesehen, dass die erhobenen Einmalzahlungen zunächst durch die schweizerischen Zahlstellen an die schweizerische Steuerverwaltung überwiesen werden und erst anschließend von dieser an die österreichische Steuerverwaltung. Im Abkommen sind dazu bestimmte Fristen vorgesehen: Die Einmalzahlung war bis Ende Mai 2013 zu erheben. Anschließend haben betroffene Personen eine Frist von 30 Tagen, um gegen die Berechnungsmodalitäten durch die schweizerische Zahlstelle Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist – wenn kein Einspruch erhoben wurde – werden die Beträge der Einmalzahlung jeweils monatlich an die schweizerische Steuerverwaltung überwiesen. Die schweizerische Steuerverwaltung überweist jeweils einen Monat später die vereinnahmten Beträge der Einmalzahlung an die österreichische Steuerverwaltung.
Die Überweisung der ersten Teilzahlung in Höhe von rund 416,7 Mio. Euro ist bereits mit Ende Juli erfolgt und stellt somit einen ersten wichtigen Beitrag dar, der sich im Rahmen der angestellten Schätzungen bewegt. Die Überweisung der folgenden Tranchen wird jeweils monatlich erfolgen. Überdies sind bis dato rund 13.600 Meldungen über Vermögen in Höhe von 4,4 Mrd. Euro, das von Österreichern in der Schweiz veranlagt wird, im Rahmen der im Abkommen vorgesehenen Offenlegung bei der österreichischen Finanzverwaltung eingegangen. Diese Fälle werden nun geprüft und werden zu einem entsprechenden Mehraufkommen führen.
Mit freundlichen Grüßen