14848/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0235-III/4a/2013 |
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Wien, 13. August 2013
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 15167/J-NR/2013 betreffend
Umsetzung des
SP-VP-Regierungsprogrammes für die XXIV. Gesetzgebungsperiode - Bereich
Bildung: Doppelgleisigkeiten bei den Schulbehörden, die die Abg. Dr.
Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 14. Juni 2013 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
In den Bundesländern Salzburg, Kärnten, Tirol und Vorarlberg bestehen im Bereich der Lehrerpersonalverwaltung parallele Verwaltungsstrukturen des Bundes und des Landes. Für die Angelegenheiten der Bundeslehrer ist dort der jeweilige Landesschulrat, für die Angelegenheiten der Landeslehrer aber die Landesregierung bzw. teilweise auch die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. In den übrigen Bundesländern wurden im Sinne einer Effizienzsteigerung Aufgaben der Landesverwaltung auf der Grundlage des Art. 97 Abs. 2 B-VG auf die Schulbehörden des Bundes übertragen.
Eine ausdrückliche Ermächtigung zu derartigen
Übertragungsgesetzen der Länder ist Gegenstand eines
Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013 (RV
2412 dB. XXIV. GP), das vom Nationalrat in seiner Sitzung am
5. Juli 2013 bei Anwesenheit der verfassungsmäßig
vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit in dritter Lesung
angenommen wurde. Ein dem Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG
hinzugefügter Satz soll die derzeitige
(Landes-)Rechtslage bestätigen und unmissverständlich klarstellen,
dass die Diensthoheitsgesetze der Länder auch Aufgaben des Landes
betreffend die Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen den Landesschulräten übertragen
können.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.